
Pauschaldotierte Unterstützungskasse (pdUK) — auf einen Blick
Als Investment, nicht als Produktkauf
Die pdUK ist ein bAV-Durchführungsweg, bei dem das Trägerunternehmen Zuwendungen pauschal nach Paragraph 4d EStG an eine rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung leistet — ohne Rückdeckungsversicherung, mit voller Anlagefreiheit der Kasse. Die Mittel bleiben im Verfügungsbereich des Unternehmens. In der Steuerbilanz entsteht keine Pensionsrückstellung.
Für Unternehmer und Geschäftsführer-Gesellschafter (GGF), die eine bilanzneutrale Versorgungsstruktur mit Innenfinanzierungseffekt prüfen.

Drei Gründe, warum sich der Blick lohnt

Bilanzneutral
Keine Pensionsrückstellung in der Steuerbilanz. Handelsrechtlich Passivierungswahlrecht nach Art. 28 EGHGB — in der Praxis kein Bilanzausweis, Lastwert nur im Anhang. Tendenziell entlastend für Eigenkapitalquote und Rating gegenüber der Direktzusage.

Innenfinanzierung
Das Kassenvermögen kann als verzinstes Darlehen ans Trägerunternehmen zurückfließen oder direkt in Sachwerten angelegt werden — Photovoltaik, Immobilien, ETFs, Private Equity. Liquidität bleibt im Unternehmen, statt an einen externen Versicherer abzufließen.

Strukturelle Versorgungsstärke
Steuerlich unbegrenzte Versorgungszusagen jenseits der Paragraph 3 Nr. 63 EStG-Grenze möglich — besonders relevant für Schlüsselkräfte und GGF, deren Versorgungsbedarf die Direktversicherungs-Grenze schnell sprengt.
Was Sie wissen sollten
Die pdUK ist gestaltungsabhängig und kein Universalwerkzeug. Drei Punkte, die Steuerberater und Jurist im Einzelfall prüfen müssen: der Drittvergleich des Darlehenszinses (Paragraph 4d EStG-Rahmen, Betriebsprüfungs-Schwerpunkt), die 25-Prozent-Überdotierungsschwelle nach Paragraph 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG, sowie die Insolvenzschutzlücke des beherrschenden GGF (kein PSV-Schutz nach Paragraph 17 BetrAVG). Reine "Chef-Versorgungswerke" ohne Belegschaftsbreite gefährden die KSt-Befreiung der Kasse.