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EEG-Novelle 2027: Was der Regierungsentwurf für PV-Investoren bedeutet

Redaktion Autark
8. Sept.
11 Min. Lesezeit

Ende Juli 2026 hat das Bundeskabinett den Entwurf für ein neues EEG beschlossen. Für PV-Investoren kann das eine der wichtigsten Weichenstellungen seit Jahren sein — und sie wird gerade in beide Richtungen überzeichnet: Die einen rufen zum Torschlusskauf, die anderen erklären die Photovoltaik für tot.

Beides greift zu kurz. Dieser Beitrag richtet sich an PV-Investoren und Unternehmer, die wissen möchten, wie sich die EEG-Novelle 2027 konkret auf ihre Investitionen auswirkt: Er ordnet nüchtern ein, was im EEG 2027 wirklich steht, was noch Entwurf ist — und woran sich eine seriöse Zahl von einer Verkaufsvereinfachung unterscheiden lässt. Wichtig vorweg: Das EEG 2027 ist noch kein geltendes Recht.

Was ist die EEG-Novelle 2027? Bedeutung und Stand

Das EEG 2027 ist die geplante Neufassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) — des zentralen Gesetzes für den Ausbau der erneuerbaren Energien und damit für die Energiewende. Das Bundeskabinett hat den Entwurf am 29. Juli 2026 beschlossen. Ein Kabinettsbeschluss ist ein wichtiger Zwischenschritt — aber eben ein Regierungsentwurf, kein fertiges Gesetz. Dem Kabinettsentwurf gingen ein Arbeits- und Referentenentwurf sowie eine sehr kurze Verbände-Stellungnahme voraus — entsprechend laut ist die Kritik aus der Branche an Tempo und Inhalt.

Am 80-Prozent-Ziel für erneuerbaren Strom bis 2030 hält der Entwurf ausdrücklich fest; für Wind an Land sind zusätzliche Ausschreibungsmengen von insgesamt 12 Gigawatt vorgesehen. An den Ausbaupfaden hält er allerdings nur mit Einschränkung fest: Der Strommengenpfad (§ 4a EEG) und die Zielvorgabe, den Zubau auf Dächern mindestens im Umfang des Freiflächenzubaus anzustreben (§ 4 Satz 2 EEG), sollen ersatzlos gestrichen werden.

Bis daraus geltendes Recht wird, sind mehrere Stationen zu durchlaufen. Der genaue Stand ist unten unter „Rechts- und Verfahrensstand" mit Stichtag festgehalten — er entscheidet über den Wert jeder Zahl in diesem Beitrag.

Was sich für PV-Anlagen ändern soll — Status quo und Entwurf

Der Kern der Reform lässt sich in einem Satz zusammenfassen: weg von der festen Vergütung, hin zum Markt. Im Einzelnen sind das die wichtigsten geplanten Maßnahmen (Stand Kabinettsentwurf).

Das geplante Ende der festen Einspeisevergütung für Neuanlagen

Heute erhalten kleinere Anlagen eine feste Einspeisevergütung. Der Entwurf sieht vor, diese feste Vergütung für neue Anlagen zu beenden; das Bundeswirtschaftsministerium formuliert es so: „Im EEG beenden wir die Einspeisevergütung für Wind, PV und Biomasse." An ihre Stelle tritt die verpflichtende Direktvermarktung, die künftig auf praktisch alle neuen Anlagen ausgeweitet werden soll.

Der „anzulegende Wert" von 6,2 Cent je Kilowattstunde — richtig eingeordnet

In der Debatte kursiert eine Zahl: 6,2 Cent je Kilowattstunde. Sie steht im Gesetzentwurf — der Änderungsbefehl zu § 48 Absatz 1 Satz 1 EEG ersetzt die bisherige Angabe von 7 Cent durch 6,2 Cent.

Einheitlich ist der Wert allerdings nur innerhalb einer Gruppe: bei den nicht ausschreibungspflichtigen Solaranlagen. Dort entfallen die bisherigen Leistungsklassen, die höheren Sätze für Gebäude- und Lärmschutzwandanlagen und der Volleinspeisebonus. Für ausgeschriebene Anlagen und andere Technologien gelten weiterhin eigene Höchstwerte: für Solaranlagen des zweiten Segments 9,9 Cent im Jahr 2027 (§ 38e Absatz 1 EEG-Entwurf), für Wind an Land 7,1 Cent (§ 36b Absatz 1). Für Solaranlagen des ersten Segments nennt der Entwurf keinen festen Jahreswert, sondern eine Formel — den Durchschnitt der höchsten bezuschlagten Gebote der letzten drei Gebotstermine zuzüglich acht Prozent, gedeckelt bei 5,9 Cent (§ 37b). Die 5,9 Cent sind also eine Obergrenze, kein Fördersatz. Einen einheitlichen Fördersatz über alle Anlagen hinweg gibt es also nicht.

Wichtiger noch ist die Einordnung der Zahl selbst: 6,2 Cent wären der anzulegende Wert — also die Rechengröße, aus der sich die Marktprämie ergibt, nicht ein garantierter Auszahlbetrag. Die tatsächliche Marktprämie ist die Differenz zwischen diesem anzulegenden Wert und dem Marktwert des Stroms. Liegt der Marktwert darüber, ist die Prämie null. Bei Anlagen ab 100 Kilowatt kann sogar abgeschöpft werden.

Die geplante 50-Prozent-Einspeisebegrenzung für Dachanlagen

Solaranlagen des zweiten Segments mit einer installierten Leistung von weniger als 100 Kilowatt — also die typischen gewerblichen und privaten Dachanlagen — sollen ihre Wirkleistungseinspeisung am Verknüpfungspunkt dauerhaft auf 50 Prozent der installierten Leistung begrenzen müssen (§ 9 Absatz 2b EEG-Entwurf), unabhängig vom Einbau eines intelligenten Messsystems und von der Vermarktungsform. Steckersolargeräte sind ausgenommen, allerdings doppelt bedingt: bis 2 Kilowatt installierter Leistung und bis 800 Voltampere Wechselrichterleistung. Die Regel soll für Anlagen ab 2027 gelten.

Ziel ist, die Mittagsspitzen zu kappen, die Stromversorgung zu entlasten und Eigenverbrauch und Speicher attraktiver zu machen. Der Entwurf zielt damit auf mehr Systemdienlichkeit und Marktintegration — und kann Batteriespeicher zu einem zentralen Baustein neuer PV-Projekte machen.

Befristete Übergangszahlung und Bestandsschutz für Anlagen unter 25 kW

Für kleine Anlagen unter 25 Kilowatt sind zwei Übergangsregeln vorgesehen — und es lohnt sich, sie auseinanderzuhalten, weil sie an unterschiedlichen Schwellen hängen als die 50-Prozent-Kappung.

Der Direktvermarktungsbonus nach § 50c EEG-Entwurf beträgt 1,5 Cent je eingespeiste Kilowattstunde und läuft längstens bis zum Ende des 48. Monats nach der erstmaligen Zuordnung — also vier Jahre.

Daneben steht eine befristete Übergangszahlung. Sie ist nach § 25 Absatz 2 EEG-Entwurf bis zum Ende des 36. auf die Inbetriebnahme folgenden Kalendermonats zu leisten. Ihre Höhe steht nicht als Zahl im Gesetz: § 53 Absatz 1 EEG-Entwurf zieht vom anzulegenden Wert einen Cent ab, rechnerisch also 5,2 Cent zum Start. Wer sie noch bekommt, hängt nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EEG-Entwurf an Größe und Inbetriebnahmedatum: Anlagen unter 50 Kilowatt, die vor dem 1. Januar 2028 in Betrieb gehen, unter 25 Kilowatt vor dem 1. Januar 2029 und unter 7 Kilowatt vor dem 1. Januar 2031.

Für Bestandsanleger wichtig: Bestehende Anlagen sollen nach dem Entwurf geschützt bleiben. § 100 Absatz 1 EEG-Entwurf bestimmt, dass für Strom aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 2027 in Betrieb genommen wurden, weiterhin das am 31. Dezember 2026 geltende Recht anzuwenden ist. Die neuen Regeln sollen für Neuanlagen gelten. Unbedingt ist dieser Schutz allerdings nicht: Die Bestandsregel steht ausdrücklich unter dem Vorbehalt, dass sich „aus den nachfolgenden Absätzen nichts anderes ergibt" — die Ausnahmen in den Folgeabsätzen des § 100 gehören im Einzelfall geprüft.

Die zentralen Instrumente im Detail

Anzulegender Wert und Marktprämie

Statt einer festen Vergütung sollen Betreiber ihren Strom am Markt verkaufen und eine gleitende Marktprämie erhalten, die die Lücke zum anzulegenden Wert schließt. Das Prinzip ist nicht neu — neu ist, dass es künftig für praktisch alle Neuanlagen gilt und dass es nach oben gedeckelt wird.

Direktvermarktungspflicht

Die Pflicht zur Direktvermarktung — bisher faktisch ab 100 Kilowatt, weil die Einspeisevergütung nur bis zu dieser Grenze gewährt wird (§ 21 Absatz 1 EEG 2023) — soll schrittweise auf kleinere Anlagen ausgeweitet werden. Direktvermarktung heißt: Mess- und Steuertechnik, ein Dienstleister, der den Strom vermarktet, und damit zusätzliche Kosten, die gerade kleine Photovoltaikanlagen bisher nicht hatten.

Der zweiseitige Differenzvertrag: Abschöpfung ab 100 Kilowatt

Für größere Investoren steht der geplante Wechsel zu einem zweiseitigen Differenzvertrag (Contract for Difference) im Mittelpunkt. Die Marktprämie stützt weiterhin nach unten. Neu ist die Gegenrichtung: Liegt der Jahresmarktwert über dem anzulegenden Wert, sollen Betreiber einen Refinanzierungsbeitrag an den Netzbetreiber zahlen — Übergewinne würden also abgeschöpft.

Die Schwelle steht in § 21d Absatz 1 EEG-Entwurf und ist eindeutig: ab 100 Kilowatt installierter Leistung. Anlagen darunter sind ausgenommen; für Strom aus Biomasseanlagen — mit Ausnahme von Deponie- und Klärgasanlagen — entfällt der Beitrag nach § 21d Absatz 2 Nummer 1. Wirtschaftlich kann das bedeuten: Gegenüber heute können die möglichen Erlöse in Hochpreisjahren sinken, während die Absicherung nach unten erhalten bleiben soll.

Anlagen, die sich direkt am Markt über langfristige Lieferverträge (PPAs) refinanzieren können, sollen künftig außerhalb des EEG bauen. Der Ausstieg ist nach dem Entwurf allerdings eine Einbahnstraße: § 21e EEG-Entwurf sieht einen einmaligen, dauerhaften Verzicht auf die Förderung vor, mitzuteilen bis zum Ablauf des zehnten Kalenderjahres nach Inbetriebnahme. Wer draußen ist, kommt nicht zurück.

Ausschreibungen und Standort

Innerhalb der PV soll sich das Ausschreibungsvolumen zugunsten großer Freiflächen und zulasten der Dach-PV verschieben: Für Freiflächenanlagen sind in den Jahren 2027 bis 2032 jeweils 14.000 Megawatt vorgesehen statt bisher 9.900 (§ 28a Absatz 2 EEG-Entwurf), für Anlagen des zweiten Segments 1.500 Megawatt statt bisher 2.300 (§ 28b Absatz 2). Zugleich soll die Zielvorgabe entfallen, den Dachzubau mindestens im Umfang des Freiflächenzubaus anzustreben.

Hinzu kommt ein Redispatch-Vorbehalt für besonders belastete Netzregionen. Er steht nicht im EEG-Entwurf, sondern im parallel beschlossenen Netzanschlusspaket, das das Energiewirtschaftsgesetz ändert — beide Entwürfe wurden am selben Tag beschlossen, sind aber getrennte Gesetze. Danach können Verteilnetzbetreiber Netzbereiche für bis zu sechs Jahre als kapazitätslimitiert ausweisen, wenn dort im Vorjahr mehr als fünf Prozent der erzeugten Wirkleistung abgeregelt werden mussten. Maßgeblich ist also die abgeregelte Strommenge, nicht die Zahl der betroffenen Anlagen.

In solchen Gebieten kann Strom entschädigungsfrei abgeregelt werden — begrenzt auf 20 Prozent des in einem Jahr erzeugten Stroms einer Anlage, bei Windenergieanlagen in Windenergiegebieten nach § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes auf 18 Prozent. Auch diese Grenze steht im EEG (§ 8 Absatz 4 EEG-Entwurf), geändert durch das Netzanschlusspaket. Begrenzt wird dabei der Verzicht auf den finanziellen Ausgleich, nicht die Abregelung selbst: oberhalb der Grenze wird wieder entschädigt. Für Solaranlagen des ersten Segments — Freiflächenanlagen und Anlagen auf baulichen Anlagen, die weder Gebäude noch Lärmschutzwand sind — soll die maximale Wirkleistungseinspeisung am Netzverknüpfungspunkt zugleich auf 70 Prozent der installierten Leistung begrenzt werden, wenn sie ab dem 1. Januar 2027 angeschlossen werden. Diese Regel steht im Netzanschlusspaket, ändert aber das EEG (§ 8 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1).

Hintergrund ist der stockende Netzausbau: Bundeswirtschaftsministerin Reiche begründet die Steuerung damit, dass ein netzorientierter Ausbau die heutigen Redispatch-Kosten von „mehr als drei Milliarden Euro jährlich" senken könne. Wo Netzkapazitäten fehlen, sollen neue Erzeugungsanlagen das Risiko der Abregelung stärker selbst tragen; beim Netzanschluss soll künftig „first ready, first serve" statt „first come, first serve" gelten. Standortwahl und Netzverknüpfungspunkt werden dadurch wichtiger.

Was das für PV-Investoren konkret bedeutet

Freiflächen-Investoren können beim Volumen gewinnen, zugleich soll das Aufwärtspotenzial begrenzt werden: Übergewinne sollen abgeschöpft werden, und in Hot-Spot-Regionen kommen Abregelungs- und Netzanschlussrisiken hinzu. Standortwahl und gesicherter Netzanschluss können damit zu einem entscheidenden Werttreiber werden.

Bei gewerblicher Dach-PV kann die Umstellung besonders spürbar ausfallen: Die geplante Absenkung der Direktvermarktungsschwelle kann viele Anlagen in die kostenpflichtige Direktvermarktung führen, ab 100 Kilowatt kann der Refinanzierungsbeitrag hinzukommen.

Kleine Dach-PV und private Solaranlagen sollen die dauerhafte Einspeiseförderung verlieren; die Wirtschaftlichkeit verschiebt sich damit Richtung Eigenverbrauch und Speicher. Wer noch 2026 in Betrieb nimmt, sichert sich die heute geltende feste Vergütung für 20 Jahre — das ist ein realer, rechnerischer Vorteil, aber kein Grund zur Torschlusspanik.

Bestandsanlagen sollen nach dem Entwurf im Grundsatz geschützt bleiben — vorbehaltlich der Ausnahmen in den Folgeabsätzen des § 100.

Drei verbreitete Missverständnisse

„Künftig gibt es 6,2 Cent garantiert." So stimmt das nicht. 6,2 Cent wären der anzulegende Wert, keine feste Auszahlung. Die reale Prämie schwankt mit dem Marktwert und kann null sein.

„Jetzt kaufen, sonst lohnt sich PV nie wieder." Eine Halbwahrheit. Die Inbetriebnahme 2026 sichert die heutige feste Vergütung — aber Photovoltaik bleibt auch ab 2027 wirtschaftlich, nur eben über Eigenverbrauch und Speicher statt über die Einspeisung.

„Auch bestehende Anlagen verlieren die Förderung." So stimmt das nicht. Nach § 100 Absatz 1 des Entwurfs bleibt für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2027 in Betrieb genommen wurden, das bisherige Recht anwendbar; die neuen Regeln sollen für Neuanlagen gelten.

Rechts- und Verfahrensstand

Stand: 10. September 2026. Diese Angaben ändern sich planmäßig — der nächste Schritt ist für den 25. September 2026 terminiert.

Das EEG 2027 ist ein Kabinettsentwurf vom 29. Juli 2026, kein geltendes Recht. Zusammen mit dem Netzanschlusspaket liegt er dem Bundesrat als Drucksache 470/26 beziehungsweise 471/26 vor. Beide sind ihm am 14. August 2026 als besonders eilbedürftig nach Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes zugeleitet worden — begründet damit, dass das geltende EEG 2023 nur bis Ende 2026 beihilferechtlich genehmigt ist.

Der Bundesrat hat bislang keine Stellungnahme beschlossen — die Ausschussberatung hat begonnen. Der Wirtschaftsausschuss führte beide Entwürfe in seiner 961. Sitzung am 10. September 2026 auf der Tagesordnung (Drucksache 470/26 als Punkt 23, Drucksache 471/26 als Punkt 24). Ausschussempfehlungen und Beschlussdrucksachen waren zum Stichtag noch nicht veröffentlicht. Die letzte Plenarsitzung fand am 10. Juli 2026 statt, die nächste ist für Freitag, den 25. September 2026 terminiert — ein erster Durchgang im Plenum ist damit frühestens zu diesem Termin möglich. Beide Drucksachen tragen den Vermerk „Fristablauf: 25.09.26".

Im Bundestag sind beide Entwürfe seit dem 7. September 2026 eingebracht — die EEG-Novelle als Bundestags-Drucksache 21/7867, das Netzanschlusspaket als Drucksache 21/7866, beide bislang als Vorabfassung. Der Bundeskanzler hat sie am selben Tag der Präsidentin des Bundestages übersandt, mit dem Vermerk, die Stellungnahme des Bundesrates werde „unverzüglich nachgereicht". Eine erste Lesung hat noch nicht stattgefunden, und die Entwürfe sind noch keinem Ausschuss überwiesen: Die laufende Sitzungswoche vom 7. bis 11. September 2026 ist eine Haushaltswoche. Die nächste Sitzungswoche beginnt am 21. September 2026.

Beihilferechtlich stehen die zentralen Förderregelungen unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Europäische Kommission. Die Genehmigung des geltenden Fördersystems läuft zum 31. Dezember 2026 aus. Ein neues, eröffnetes Notifizierungsverfahren für das EEG 2027 war zum Stichtag im öffentlich zugänglichen Beihilferegister der Kommission nicht nachweisbar; weder die Pressemitteilung des Bundeswirtschaftsministeriums noch die der Bundesregierung zum Kabinettsbeschluss erwähnen ein laufendes Verfahren. Das ist eine Aussage über die Beleglage, nicht über die Tatsache: Anhängige Anmeldungen weist das Register in der Regel erst nach der Entscheidung aus. Der Entwurf selbst sagt dazu nur, die Bundesregierung habe die Europäische Kommission „frühzeitig kontaktiert". Hinzu kommt ein Widerspruch innerhalb der Quelle: Das Fallregister nennt für das geltende System (SA.102084) eine Laufzeit vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2029, während der Beschlusstext selbst und die Pressemitteilung der Kommission vom 21. Dezember 2022 die Anwendung auf Ende 2026 begrenzen; die Begründung zu § 104 EEG-Entwurf nennt ebenfalls den 31. Dezember 2026. Maßgeblich für die Befristung der Genehmigung ist der Beschlusstext. Der Entwurf selbst enthält an mehreren Stellen einen Beihilfevorbehalt.

Politisch ist der Entwurf umstritten, auch innerhalb der Koalition: Die energiepolitische Sprecherin der SPD-Bundestagsfraktion, Nina Scheer, erklärte am 29. Juli 2026, es bedürfe „grundlegender Änderungen an den vorliegenden Entwürfen"; der gebietsbezogene Redispatch-Vorbehalt führe „zu massiven Planungs- und Investitionsunsicherheiten". Ein förmlicher Beschluss der Fraktion dazu ist bislang nicht öffentlich dokumentiert. Auch Branchenverbände fordern Nachbesserungen im parlamentarischen Verfahren.

Angestrebt ist ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2027 — ein sehr enger Zeitplan, der von der rechtzeitigen EU-Genehmigung abhängt. Konkrete Fördersätze, Schwellen und Fristen können sich im weiteren Verfahren also noch ändern.

Risiken und offene Punkte für Investoren

  • Kein geltendes Recht: Der Entwurf kann im Bundestag, im Bundesrat und durch die EU-Kommission noch verändert werden.

  • Zahlen mit Verfallsdatum: Die heute geltenden Einspeisesätze laufen aus; die künftigen Werte stehen im Entwurf und stehen unter Änderungsvorbehalt.

  • Beihilfevorbehalt: Ohne EU-Genehmigung tritt nichts in Kraft; ein Verfahren ist bislang nicht nachweisbar eröffnet.

  • Abschöpfung und Standortrisiko: Ab 100 Kilowatt begrenzen Refinanzierungsbeitrag und Redispatch-Vorbehalt das Ergebnis.

  • Zwei Gesetze, nicht eines: Ein Teil der für Investoren wichtigsten Regeln steht im Netzanschlusspaket, nicht im EEG.

  • Modellabhängigkeit: Jede Wirtschaftlichkeitsrechnung steht und fällt mit Annahmen zum künftigen Marktwert des Solarstroms.

Häufige Fragen

Was ist die EEG-Novelle 2027?

Die geplante Neufassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. Das Kabinett hat den Entwurf am 29. Juli 2026 beschlossen; seit dem 7. September 2026 liegt er dem Bundestag vor. Er ist noch kein geltendes Recht — Bundestag und Bundesrat haben ihn nicht beschlossen, und die zentralen Förderregelungen stehen unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU-Kommission.

Wird die Einspeisevergütung 2027 abgeschafft?

Für Neuanlagen soll die feste Einspeisevergütung enden und durch die verpflichtende Direktvermarktung ersetzt werden. Bestehende Anlagen behalten nach dem Entwurf im Grundsatz ihre Förderung. Das gilt allerdings erst, wenn das Gesetz beschlossen und beihilferechtlich genehmigt ist.

Was bedeutet der „anzulegende Wert" von 6,2 Cent?

Er ist die Rechengröße für die Marktprämie, keine garantierte Auszahlung. Die tatsächliche Prämie ergibt sich aus der Differenz zum Marktwert des Stroms und kann null sein. Der Wert gilt für nicht ausschreibungspflichtige Solaranlagen, nicht für alle Anlagen.

Sind Bestandsanlagen von der EEG-Novelle 2027 betroffen?

Nach § 100 Absatz 1 des Entwurfs bleibt für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2027 in Betrieb genommen wurden, das am 31. Dezember 2026 geltende Recht anwendbar. Der Refinanzierungsbeitrag für Übergewinne gilt damit im Grundsatz nicht für Bestandsanlagen.

Lohnt sich Photovoltaik ab 2027 noch?

Die Rechnung verschiebt sich von der Einspeisung hin zu Eigenverbrauch und Speicher. Pauschal lässt sich das nicht beantworten — es hängt von Anlagengröße, Standort, Finanzierung und den künftigen Marktpreisen ab.

Bleibt es beim Ausbauziel für erneuerbare Energien?

Am Ziel von 80 Prozent erneuerbarem Strom bis 2030 hält der Entwurf fest; für Wind an Land sind zusätzliche 12 Gigawatt vorgesehen. Zwei Steuerungsinstrumente sollen allerdings entfallen: der Strommengenpfad und die Zielvorgabe zum Dachzubau.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ist keine Rechts-, Steuer-, Versicherungs- oder Anlageberatung. Er beschreibt einen Gesetzentwurf, der noch nicht in Kraft ist; Inhalte können sich im weiteren Verfahren ändern. Investitionen in Photovoltaik sind mit Risiken bis zum Totalverlust des eingesetzten Kapitals verbunden. Alle genannten Werte beziehen sich auf den angegebenen Stand und können sich ändern. Die konkrete Einordnung ist eine Frage des Einzelfalls. Stand: 10.09.2026.

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Quellen

  • BMWE – Pressemitteilung zur EEG-Novelle und zum Netzanschlusspaket, 29.07.2026: https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2026/07/20260729-eeg-novelle-und-netzanschlusspaket.html

  • Deutscher Bundestag – BT-Drs. 21/7867 (EEG 2027, Regierungsentwurf), 07.09.2026: https://dserver.bundestag.de/btd/21/078/2107867.pdf

  • Deutscher Bundestag – BT-Drs. 21/7866 (Netzanschlusspaket, Regierungsentwurf), 07.09.2026: https://dserver.bundestag.de/btd/21/078/2107866.pdf

  • Bundesrat – Drucksache 470/26 (EEG-Novelle): https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2026/0401-0500/470-26.html

  • Bundesrat – Drucksache 471/26 (Netzanschlusspaket): https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2026/0401-0500/471-26.html

  • Nina Scheer (SPD-Bundestagsfraktion, energiepolitische Sprecherin) – Erklärung zu Netzpaket und EEG-Novelle, 29.07.2026: https://www.nina-scheer.de/2026/07/29/nina-scheer-zu-netzpaket-und-eeg-novelle-koalitionsvertrag-muss-gelten-ermoeglichung-statt-begrenzung-einigungszwang-ist-kein-adaequater-weg-der-zusammenarbeit/

  • Europäische Kommission – Beihilfesache SA.102084 (EEG 2023): https://competition-cases.ec.europa.eu/cases/SA.102084

  • gesetze-im-internet.de – EEG 2023, §§ 4, 4a, 21, 28a, 28b, 48

  • Bundesregierung – „Kabinett beschließt EEG-Novelle und Netzpaket", 29.07.2026: https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/kabinett-eeg-novelle-netzpaket-strom-2448636

  • ADVANT Beiten – Analyse des Kabinettsentwurfs (PV-Dachanlagen), 29.07.2026: https://www.advant-beiten.com/aktuelles/kabinettsentwurf-eeg-2027-was-anlagenbetreiber-von-pv-dachanlagen-jetzt-wissen-muessen

  • Raue – „Umstellung des Fördersystems auf zweiseitige Differenzverträge", 13.03.2026: https://raue.com/aktuell/branchen/energie-und-klimaschutz/energie/geplante-eeg-novelle-umstellung-des-foerdersystems-auf-zweiseitige-differenzvertraege/

  • pv magazine – „Kabinett beschließt Entwürfe zu EEG 2027 und Netzpaket", 29.07.2026: https://www.pv-magazine.de/2026/07/29/kabinett-beschliesst-entwuerfe-zu-eeg-2027-und-netzpaket/

  • EU-Strommarkt-Verordnung (EU) 2024/1747, Art. 19d (CfD-Pflicht ab 17.07.2027)

Über den Autor

Marco Berardi · über 25 Jahre Erfahrung · Trennung von Beratung und Vermittlung seit 2019 · § 34f GewO D-F-153-791F-20 · § 34d GewO D-7MYR-IP0PJ-78 · AUTARK 360 GmbH, Spinnereistraße 3–7, 68307 Mannheim.

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