Unterstützungskasse und Insolvenzschutz: Warum Gesellschafter-Geschäftsführer genauer hinschauen sollten
- Redaktion Autark
- vor 4 Tagen
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Auf einen Blick: Die Unterstützungskasse ist für Unternehmer ein leistungsfähiger Weg der betrieblichen Altersversorgung: Sie ist nicht an die 8-Prozent-Grenze des § 3 Nr. 63 EStG gebunden, und die Zusage muss in der Handelsbilanz nicht passiviert werden (Art. 28 Abs. 1 Satz 2 EGHGB). Die Versorgung über sie ist gesetzlich insolvenzgeschützt — der Pensions-Sicherungs-Verein springt ein, wenn das Trägerunternehmen insolvent wird (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BetrAVG). Ob ein Gesellschafter-Geschäftsführer persönlich dazugehört, ist damit noch nicht gesagt: Das hängt an der konkreten Beteiligungs- und Leitungsstruktur, ist wesentlich durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geprägt und eine Frage des Einzelfalls. Die nützliche Frage lautet deshalb nicht, ob eine Unterstützungskasse insolvenzgeschützt ist — sondern woran sich erkennen lässt, ob es die eigene Versorgungszusage ist.
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt weder eine Rechts- noch eine Steuer-, Versicherungs- oder Anlageberatung dar. Er berücksichtigt nicht Ihre persönliche Situation. Die konkrete Einordnung ist eine Frage des Einzelfalls.
Inhalt dieses Beitrags
Dieser Beitrag richtet sich an geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH, die ihre Versorgung über das eigene Unternehmen aufgebaut haben. Für Arbeitnehmer und für Geschäftsführer ohne Beteiligung ist die Antwort in aller Regel die, die auch in den gängigen Übersichten steht. Für unternehmerisch beteiligte Geschäftsführer kann sie anders ausfallen — und genau diese Abgrenzung ist der Gegenstand.
Wie dieser Beitrag gemeint ist. Die Unterstützungskasse kann für Unternehmer ein sehr interessanter Baustein der Altersvorsorge sein. Gerade deshalb lohnt es sich, den Begriff „Insolvenzschutz“ nicht pauschal zu verwenden: Beim geschäftsführenden Gesellschafter können andere Regeln gelten als beim Arbeitnehmer, und maßgeblich sind dabei die Beteiligungsverhältnisse und die gemeinsame Leitungsmacht mehrerer Geschäftsführer.
Der Nutzen dieser Einordnung liegt nicht in einer Warnung, sondern in vier Fragen, die sich beantworten lassen: Wo liegen die Mittel? Wer hat im Ernstfall Ansprüche gegen wen? Wie ist die Gesellschafterstruktur? Und welche Sicherungsmechanismen bestehen tatsächlich? Wer sie vor der Zusage klärt, gestaltet — wer sie danach stellt, verwaltet ein Ergebnis.
Worauf es hier ankommt: nicht die Frage, ob eine Unterstützungskasse insolvenzgeschützt ist — sondern woran sich erkennen lässt, ob die konkrete Versorgungszusage in der konkreten Gesellschafter- und Leitungsstruktur erfasst ist.
Zwei Richtungen, in die die Antwort ausfallen kann
Bevor es in die Einzelheiten geht, die beiden Seiten nebeneinander — denn keine von beiden gilt pauschal.
Wofür der Schutz spricht. Das Betriebsrentengesetz ist ein Schutzgesetz, und es reicht ausdrücklich über Arbeitnehmer hinaus: § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG erstreckt die §§ 1 bis 16 auf Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen eine Versorgung „aus Anlaß ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen“ zugesagt wurde. Eine Unternehmer-Ausnahme steht im Wortlaut nicht. Ein Geschäftsführer ohne Beteiligung fällt regelmäßig darunter, ein Geschäftsführer mit kleiner Beteiligung häufig ebenfalls. Für die Unterstützungskasse ist der Sicherungsfall zudem ausdrücklich geregelt (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BetrAVG).
Was dagegen sprechen kann. Der Bundesgerichtshof legt § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG seit 1980 einschränkend aus: Wer vermögens- wie einflussmäßig so stark mit dem Unternehmen verbunden ist, dass er es wirtschaftlich als sein eigenes betrachten kann, ist nach dieser Rechtsprechung nicht schutzbedürftig. Je höher Beteiligung und Leitungsmacht, desto eher greift diese Einschränkung — und unter bestimmten Voraussetzungen können die Beteiligungen mehrerer geschäftsführender Gesellschafter gemeinsam betrachtet werden.
Was daraus folgt. Die verbreitete Kurzformel „unter 50 Prozent geschützt, ab 50 Prozent nicht“ ist als alleinige Prüfformel zu einfach. Sie beschreibt eine wichtige Größenordnung, ersetzt aber keine Prüfung. Maßgeblich sind Beteiligungshöhe, Stimmrechte, Leitungsbefugnisse und weitere gesellschaftsrechtliche Umstände — gemeinsam betrachtet, nicht einzeln abgehakt.
Wie der gesetzliche Insolvenzschutz funktioniert — und wo er endet
Der Pensions-Sicherungs-Verein tritt bei Insolvenz des Arbeitgebers an dessen Stelle, auch bei der Unterstützungskasse (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BetrAVG). Der Insolvenzverwalter kommt an das Kassenvermögen nicht heran — das Gesetz weist es dem PSVaG zu. Der Schutz hat aber zwei Grenzen: den Betrag (2026: 11.865 € im Monat) und den Personenkreis.
Zunächst die Einordnung, weil sie den Rest trägt: Die Unterstützungskasse ist einer der fünf Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung in Deutschland. Sie ist eine rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung — meist ein eingetragener Verein — die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt (§ 1b Abs. 4 Satz 1 BetrAVG). Der Arbeitgeber wendet ihr Mittel zu, sie erbringt die Versorgung. Einstehen muss trotzdem er: § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG stellt klar, dass der Arbeitgeber „für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein[steht], wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt“.
Die betriebliche Altersversorgung hat darüber hinaus einen gesetzlichen Ausfallschutz. Wird das Unternehmen insolvent, das die Versorgung zugesagt hat, tritt der Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) an seine Stelle. Finanziert wird das von den Arbeitgebern selbst, über eine Umlage (§ 10 Abs. 1 BetrAVG) — nicht von den Arbeitnehmern.
Für die Unterstützungskasse steht das ausdrücklich im Gesetz. § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BetrAVG erfasst den Fall, „wenn eine Unterstützungskasse die nach ihrer Versorgungsregelung vorgesehene Versorgung nicht erbringt, weil über das Vermögen oder den Nachlass eines Arbeitgebers, der der Unterstützungskasse Zuwendungen leistet, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist“. Geschützt sind damit sowohl die Versorgungsempfänger mit bereits laufenden Betriebsrenten als auch — über § 7 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Nr. 3 BetrAVG — Anwartschaften, die bei Eintritt des Sicherungsfalls nach § 1b unverfallbar sind. Diese Einschränkung ist keine Formalie; sie wird weiter unten zum Angelpunkt.
Das ist der Normalfall — und der Grund, warum in fast jeder Übersicht zur Unterstützungskasse der Satz steht, die Zusagen seien über den PSV abgesichert. Für die meisten Begünstigten stimmt dieser Satz auch.
Der Schutz hat allerdings zwei Grenzen, die selten in derselben Übersicht stehen.
Die erste Grenze: der Betrag
§ 7 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG deckelt die laufende Leistung auf „höchstens das Dreifache der im Zeitpunkt der ersten Fälligkeit maßgebenden monatlichen Bezugsgröße gemäß § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch“.
Größe | Wert 2026 |
Monatliche Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) | 3.955 € |
Faktor nach § 7 Abs. 3 BetrAVG | × 3 |
PSV-Höchstgrenze, laufende Leistung | 11.865 € / Monat |
Quelle: § 1 Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 (BGBl. 2025 I Nr. 278), in Kraft seit 01.01.2026 · § 7 Abs. 3 BetrAVG. Eigene Berechnung aus Verordnungswert und Gesetzeswortlaut.
Zwei Feinheiten, die in der Praxis übersehen werden: Maßgeblich ist die Bezugsgröße im Zeitpunkt der ersten Fälligkeit — die Grenze wird bei Rentenbeginn eingefroren und wächst danach nicht mit. Und sie ist eine absolute Grenze über mehrere Zusagen hinweg, nicht je Zusage (PSVaG, Merkblatt 300/M 13, Stand 02.2026).
Kommt der Insolvenzverwalter an das Kassenvermögen?
Diese Frage wird oft mit einem beruhigenden Nein beantwortet — und das Nein stimmt sogar. Nur ist die Begründung eine andere als die, die meistens mitgeliefert wird.
Belegt ist der Fall durch BAG, Urteil vom 16. Oktober 2018 – 3 AZR 402/16. Dort verlangte der Insolvenzverwalter eines Trägerunternehmens von einer Gruppenunterstützungskasse die Rückkaufswerte der Rückdeckungsversicherungen für die Insolvenzmasse — rund 73.000 Euro. Er verlor. Der Leitsatz: „Die Satzung einer (Gruppen-)Unterstützungskasse kann Ansprüche der Trägerunternehmen auf Rückgewähr geleisteter Dotierungsmittel wirksam ausschließen.“
Zwei Dinge daran sind wichtiger als das Ergebnis.
Erstens: Der Schutz hängt an der Satzung, nicht am Insolvenzrecht. Das Gericht prüft die Satzungsklauseln durch — Vereinszweck, Mittelverwendung, Rückforderungsausschluss. Wo eine Satzung die Rückgewähr nicht wirksam ausschließt, greift das Urteil nicht. „Das Kassenvermögen ist geschützt“ ist also keine Eigenschaft der Rechtsform, sondern das Ergebnis einer Prüfung.
Zweitens: Das Kassenvermögen ist nicht unantastbar — es ist zugewiesen. Und zwar dem Träger der Insolvenzsicherung, nicht dem einzelnen Versorgungsberechtigten. § 9 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG:
„Ist der Träger der Insolvenzsicherung zu Leistungen verpflichtet, die ohne den Eintritt des Sicherungsfalls eine Unterstützungskasse erbringen würde, geht deren Vermögen einschließlich der Verbindlichkeiten auf ihn über; die Haftung für die Verbindlichkeiten beschränkt sich auf das übergegangene Vermögen.“
Genau daraus leitet das BAG die Absage an den Insolvenzverwalter ab (Rn. 13): Aus dieser Systematik folge, dass „keine Ansprüche der Masse gegen die Unterstützungskasse – aus welchem Rechtsgrund auch immer – bestehen“, wenn die Kasse wegen der Insolvenz nicht leistet oder auch nur ein Anwartschaftsberechtigter mit gesetzlich unverfallbarer Anwartschaft vorhanden ist. Hat die Kasse mehrere Trägerunternehmen, geht ihr Vermögen nicht über; der Pensions-Sicherungs-Verein erhält in diesem Fall einen Anspruch gegen die Kasse auf den Teil des Vermögens, der auf das insolvente Unternehmen entfällt (§ 9 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG).
Der Insolvenzverwalter kommt also nicht an das Kassenvermögen — weil das Gesetz es dem Pensions-Sicherungs-Verein zuweist. Und der leistet dort nicht, wo die Rechtsprechung den geschäftsführenden Gesellschafter als Unternehmer einordnet. Woran sich das entscheidet, steht in den beiden folgenden Abschnitten.
Zur Einordnung: Der entschiedene Fall betraf eine rückgedeckte Gruppenunterstützungskasse mit einer Sonderlage — es gab dort weder Versorgungsempfänger noch Anwärter mit gesetzlich unverfallbarer Anwartschaft. Die Aussage ist deshalb nicht ohne Weiteres auf jede Konstellation übertragbar.
Die zweite Grenze: der Personenkreis
Sie ist der eigentliche Gegenstand dieses Beitrags.
Unterstützungskasse und Insolvenzschutz: Wo genau die Lücke liegt
Beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer kann der gesetzliche Insolvenzschutz fehlen. Im Gesetz steht das nicht — § 17 BetrAVG kennt keine Unternehmer-Ausnahme. Die Einschränkung ist Richterrecht des BGH, und deshalb ist sie eine Frage der Struktur, nicht des Wortlauts.
Das Betriebsrentengesetz schützt zunächst Arbeitnehmer. Ein GmbH-Geschäftsführer ist arbeitsrechtlich kein Arbeitnehmer — er fällt also nicht unter § 17 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG.
Dafür gibt es Satz 2. Er lautet: „Die §§ 1 bis 16 gelten entsprechend für Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlaß ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind.“ Über diese Brücke werden Geschäftsführer, Vorstände und ähnliche Nicht-Arbeitnehmer einbezogen — einschließlich der Insolvenzsicherung der §§ 7 bis 15.
Was im Gesetz steht — und was nicht
Im Wortlaut des § 17 BetrAVG steht keine Ausnahme für Unternehmer, Gesellschafter oder Geschäftsführer. Kein Prozentsatz, keine Beteiligungsschwelle, nichts. Die einzige ausdrückliche Ausnahme im Paragrafen betrifft Bund, Länder, Gemeinden und bestimmte Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 17 Abs. 2 BetrAVG).
Der Ausschluss des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers ist Richterrecht. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs legt § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG seit 1980 einschränkend aus (Grundstein: BGH, 28.04.1980 – II ZR 254/78, BGHZ 77, 94, 97 ff.): Die Vorschrift gilt nach ständiger Rechtsprechung nicht für Personen, die — so die vom BGH seit Jahrzehnten verwendete Formel — sowohl vermögens- wie einflussmäßig mit dem Unternehmen, für das sie arbeiten, so stark verbunden sind, dass sie es wirtschaftlich als ihr eigenes betrachten können.
Der Gedanke dahinter: Das Gesetz schützt den wirtschaftlich abhängigen Beschäftigten, nicht den, der das unternehmerische Risiko selbst trägt. Wer sich die Versorgung im eigenen Unternehmen selbst zusagt, erhält Unternehmerlohn — und kein schutzbedürftiges Versorgungsversprechen eines Dritten.
Entscheidung | Datum | Bedeutung |
BGH II ZR 254/78 (BGHZ 77, 94, 97 ff.) | 28.04.1980 | Grundstein: § 17 Abs. 1 S. 2 BetrAVG ist einschränkend auszulegen |
BGH II ZR 255/78 (BGHZ 77, 233, 240 ff.) | 09.06.1980 | mehrere Geschäftsführer werden zusammengerechnet |
BGH II ZR 386/17 | 01.10.2019 | aktuell maßgeblich: genau 50 % zusammen genügen für den Ausschluss — bei eigenem nicht unbedeutenden Anteil des Betroffenen |
Warum die Unterscheidung zwischen Gesetz und Rechtsprechung praktisch ist und nicht akademisch: Im Gesetzestext lässt sich nicht nachlesen, wer geschützt ist. Die Kriterien stehen in Urteilen, sie sind durch Auslegung entstanden, und sie sind an den Rändern beweglich. Der Ansatzpunkt ist deshalb nicht der Paragraf, sondern die Beteiligungs- und Leitungsstruktur — und die lässt sich gestalten.
Gezahlte Beiträge sind kein Schutz
Ein zweiter Punkt gehört dazu, und er wird meist anders erwartet.
Für den nicht geschützten Geschäftsführer besteht auch keine Beitragspflicht. Die Beitragsbemessungsgrundlage ist in § 10 Abs. 3 BetrAVG eng definiert: Die Beiträge werden auf die Arbeitgeber umgelegt, „soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen“. § 1b gilt für den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer nicht — seine Anwartschaft kann deshalb gar nicht „nach § 1b unverfallbar“ sein. Der PSVaG formuliert es in seinen Erläuterungen zum Erhebungsbogen (Stand 03.2026) direkt: Nicht einzubeziehen sei „die vom persönlichen Geltungsbereich des Betriebsrentengesetzes nicht erfasste betriebliche Altersversorgung“.
Schutz und Beitrag laufen also parallel. Wo kein Schutz, da auch kein Beitrag.
Was das praktisch heißt: Werden für eine solche Zusage trotzdem Beiträge gemeldet und gezahlt, ist das kein Kauf von Deckung, sondern ein Meldefehler. Möglich ist er, weil der Arbeitgeber selbst veranlagt: Er „meldet die seiner Auffassung nach der Insolvenzsicherung unterliegenden Versorgungsverpflichtungen in eigener Verantwortung, ggf. mit Hilfe sachkundiger Berater“ (PSVaG, Merkblatt 300/M 1, Stand 02.2026). Eine detaillierte Einzelfallauskunft bekommt er vorab nicht — sie sei dem PSVaG „aufgrund seiner gesetzlichen Aufgabenstellung vor Eintritt eines Sicherungsfalls nicht möglich“.
Geprüft wird also erst im Sicherungsfall. Das ist der Grund, warum die Grundlage der eigenen Meldung schon vorher belastbar sein sollte — woran sich das festmachen lässt, steht weiter unten im Fragenkatalog.
Und die Gegenprobe hat der PSVaG selbst formuliert. Auf die Frage, ob man Versorgungszusagen außerhalb des Geltungsbereichs des Betriebsrentengesetzes freiwillig über ihn absichern könne, antwortet er:
„Nein. Der PSVaG erbringt keine Leistungen nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Der Insolvenzschutz besteht ausschließlich auf gesetzlicher Grundlage des BetrAVG. Deshalb können durch Beitragszahlungen alleine bei Insolvenz des Arbeitgebers keine Ansprüche der Versorgungsbegünstigten gegenüber dem PSVaG hergeleitet werden.“
Damit ist beides beantwortet: Der Beitrag ist kein Kaufpreis für Deckung. Und einkaufen kann man sich auch nicht.
Unterstützungskasse und Geschäftsführer: Ab wann gilt er als Unternehmer?
Ab einer Beteiligung von 50 Prozent entfällt der gesetzliche Insolvenzschutz grundsätzlich — auch wenn mehrere Geschäftsführer diese 50 Prozent erst durch Zusammenrechnung erreichen. Es gibt aber Ausnahmen, und die betriebsrentenrechtliche Abgrenzung ist nicht die steuerliche.
Die Abgrenzung entscheidet über alles — und sie ist feiner, als die verbreitete Faustformel „ab 50 Prozent“ vermuten lässt.
Der PSVaG hat seine Auslegung der BGH-Rechtsprechung in einem eigenen Merkblatt zusammengefasst: Merkblatt 300/M 1 — „Insolvenzsicherung für Versorgungszusagen an (Mit-)Unternehmer“, Stand 02.2026. Für die GmbH ergibt sich daraus dieses Bild:

Konstellation in der GmbH | Insolvenzschutz über den PSV? |
Geschäftsführer ohne Beteiligung | ja |
Ein Geschäftsführer, Beteiligung unter 50 % | ja |
Ein Geschäftsführer, Beteiligung ab 50 % | nein |
Mehrere Geschäftsführer, zusammen unter 50 % | ja, für alle |
Mehrere Geschäftsführer, zusammen ab 50 % | grundsätzlich nein, für keinen — vorbehaltlich der Ausnahmen |
Ein Geschäftsführer hält über 50 % | nein für ihn — ja für die übrigen |
Einzelner Geschäftsführer unter 10 %, übrige zusammen ab 50 % | ja für ihn — nein für die übrigen |
Gesellschafter ohne Geschäftsführung, ab 50 % Kapital oder Stimmrecht | nein |
Quelle: PSVaG, Merkblatt 300/M 1, Stand 02.2026 (Ziff. 3.3.1 einschließlich der Ausnahmen in Ziff. 3.3.1.3 c), auf Grundlage der BGH-Rechtsprechung. Vereinfachte Darstellung, nicht abschließend — maßgeblich ist immer der Einzelfall.
Kurz gefasst: Ab einer Beteiligung von 50 Prozent entfällt der gesetzliche Insolvenzschutz grundsätzlich. Bei mehreren beteiligten Geschäftsführern können ihre Anteile wegen gleichgerichteter Interessen zusammengerechnet werden. Erreichen die zurechenbaren Beteiligungen gemeinsam 50 Prozent, kann der Insolvenzschutz für alle betroffenen Geschäftsführer entfallen. Dabei bestehen Ausnahmen und Besonderheiten, insbesondere bei einzelnen Kleinstbeteiligungen; entscheidend ist deshalb immer die konkrete Beteiligungs- und Leitungsstruktur.
Drei Beispiele, an denen der Unterschied sichtbar wird
Die folgenden Fälle dienen ausschließlich der Orientierung. Sie sind vereinfacht und ersetzen keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls.
Beispiel 1 — Der Fall, den der Bundesgerichtshof entschieden hat. Drei Gesellschafter-Geschäftsführer halten je ein Sechstel, also rund 16,7 Prozent. Keiner allein kommt in die Nähe von 50 Prozent, gemeinsam erreichen sie genau 50. Der BGH stellte auf die gemeinsame unternehmerische Stellung ab: keine arbeitnehmerähnliche Person im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG, kein Schutz — obwohl jeder Einzelne klarer Minderheitsgesellschafter war (BGH, 01.10.2019 – II ZR 386/17). Auf ein tatsächliches Zusammenwirken kam es dabei nicht an; die Möglichkeit genügte (BGHZ 77, 233, 242 f.).
Beispiel 2 — Dieselbe Rechnung, anderes Ergebnis. Zwei geschäftsführende Gesellschafter halten je 47,5 Prozent, ein dritter Geschäftsführer 5 Prozent. Die Summe liegt weit über 50 Prozent. Für den Geschäftsführer mit 5 Prozent gilt nach der Auslegung des Pensions-Sicherungs-Vereins trotzdem eine Ausnahme: Bei einer Minderheitsbeteiligung einzelner — ausdrücklich nicht: aller — Geschäftsführer von unter 10 Prozent findet keine Zusammenrechnung zu seinen Lasten statt; für ihn bleibt es beim Insolvenzschutz (Merkblatt 300/M 1, Stand 02.2026, Ziff. 3.3.1.3 c) cc)). Wer hier einfach addiert, kommt zum falschen Ergebnis.
Beispiel 3 — Der klare Fall in die andere Richtung. Ein angestellter Geschäftsführer ohne jede Beteiligung am Kapital und ohne Stimmrechte. Hier spricht regelmäßig viel für die Einbeziehung in den persönlichen Schutzbereich, sofern die weiteren Voraussetzungen des Betriebsrentengesetzes erfüllt sind. Der Insolvenzschutz ist also nicht die Ausnahme, sondern der Normalfall — die Abgrenzung betrifft die unternehmerisch beteiligten Geschäftsführer.
Was die drei Beispiele gemeinsam zeigen: Die eigene Quote allein trägt die Antwort nicht. Weder nach oben noch nach unten.
Drei Punkte sind daran wichtiger als die Tabelle selbst.
Erstens: Zusammengerechnet wird — aber nicht schematisch
Mehrere geschäftsführende Gesellschafter, die einzeln jeweils in der Minderheit sind, werden zusammengerechnet — wegen gleichgerichteter Interessenlage.
Genau das war der Fall in BGH II ZR 386/17: Drei Geschäftsführer hielten je ein Sechstel, zusammen also 50 Prozent. Jeder einzelne war damit klarer Minderheitsgesellschafter — mit 16,7 Prozent. Das Berufungsgericht hatte ihm deshalb noch Insolvenzschutz zugesprochen. Der BGH hob das auf: Die Anteile der beiden Mitgeschäftsführer sind zuzurechnen, und 50 Prozent genügen. Ergebnis: keine arbeitnehmerähnliche Person im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG, kein Schutz.
Wer das für einen Randfall hält, sollte die Zahl noch einmal lesen: ein Sechstel.
Es kommt dabei ausdrücklich nicht darauf an, ob die Geschäftsführer von ihrer gemeinsamen Leitungsmacht tatsächlich Gebrauch machen — die Möglichkeit genügt (BGHZ 77, 233).
Daraus folgt aber keine Rechenregel, nach der man alle Geschäftsführeranteile addiert und ab 50 Prozent für jeden Schluss ist. Der BGH verlangt neben der gemeinsamen Leitungsmacht einen eigenen, nicht unbedeutenden Anteil des Betroffenen; im Leitsatz zu II ZR 386/17 steht beides nebeneinander. Der PSVaG zieht daraus eine ausdrückliche Ausnahme: Hält ein einzelner — ausdrücklich nicht: halten alle — Geschäftsführer weniger als 10 Prozent am Kapital und/oder Stimmrecht, bleibt es für ihn beim Insolvenzschutz, auch wenn die übrigen zusammen auf 50 Prozent kommen (Merkblatt 300/M 1, Ziff. 3.3.1.3 c) cc)). Zwei weitere Ausnahmen betreffen den Geschäftsführer, der allein genau 50 Prozent oder mehr als 50 Prozent hält (Ziff. 3.3.1.3 c) aa) und bb)). Und in beide Richtungen können Ehegattenanteile, Stimmbindungsverträge, abweichende Stimmrechte und mittelbare Beteiligungen das Bild verschieben (Ziff. 3.4).
Zweitens: Genau 50 Prozent reichen für den Ausschluss
Nicht erst die Mehrheit. Wer bei 50 Prozent Beschlüsse blockieren kann, hat nach der Rechtsprechung hinreichende Leitungsmacht.
Drittens: Die 10-Prozent-Schwelle ist keine gesicherte Grenze
Für den „nicht unbedeutenden“ Anteil wird üblicherweise auf mehr als 10 Prozent abgestellt. Der BGH hat aber ausdrücklich offengelassen, ob an dieser Schwelle festzuhalten ist, und in II ZR 386/17 auch keine Veranlassung zur Klärung gesehen.
Der PSVaG wendet sie als Verwaltungspraxis an — seine Merkblätter geben nach eigener Angabe „die derzeitige Rechtsauffassung des PSVaG wieder“ und haben „nicht den Charakter von Verwaltungsrichtlinien“. Das schneidet in beide Richtungen: Wer sich darauf verlässt, mit weniger als 10 Prozent geschützt zu sein, stützt sich auf dieselbe ungesicherte Schwelle wie der, der sie als Ausschlussgrenze liest. Kein Gericht hat sie bestätigt.
Drei Rechtsgebiete, drei Antworten — und sie decken sich nicht
Die betriebsrentenrechtliche Abgrenzung ist nicht die steuerliche und nicht die sozialversicherungsrechtliche. Der BGH sagt das selbst — die einschränkende Auslegung gelte, „gleichgültig, wie ihr Dienstverhältnis steuer- oder sozialversicherungsrechtlich zu beurteilen sein mag“. Der PSVaG formuliert es in Merkblatt 300/M 1 so: Steuer- und Sozialversicherungsrecht könnten „aufgrund der Besonderheiten des BetrAVG nicht schematisch als Auslegungshilfe herangezogen werden“.
Ein Geschäftsführer kann steuerlich als nicht beherrschend gelten und trotzdem ohne PSV-Schutz dastehen. Wer die drei Rechtsgebiete gleichsetzt, bekommt eine falsche Antwort.
Es gibt zusätzlich eine zweite, unabhängige Falle: Auch wenn eine Person unter den persönlichen Geltungsbereich fällt, ist die Zusage insoweit nicht geschützt, als ihr Anlass (auch) in der Gesellschafterstellung liegt oder sie über das hinausgeht, was gegenüber einem Gesellschaftsfremden wirtschaftlich vernünftig und angemessen wäre (PSVaG, Merkblatt 300/M 1, Ziff. 4).
Rückgedeckte Unterstützungskasse: Wie der Sicherungsweg das Risiko verschiebt
Wo der gesetzliche Insolvenzschutz nicht greift, zählt, wo die Mittel liegen. Die rückgedeckte Unterstützungskasse legt sie bei einem Versicherer an, die pauschaldotierte lässt sie im Unternehmen arbeiten. Der Unterschied entscheidet, wem gegenüber im Ernstfall Ansprüche bestehen — und er ist gestaltbar.
Wenn der PSV für den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer nicht einspringt, rückt eine andere Frage in den Mittelpunkt: Woraus wird die Versorgung eigentlich bezahlt, wenn es eng wird?
Warum es keinen Rechtsanspruch gibt — und warum das kein Fehler ist
Der fehlende Rechtsanspruch (§ 1b Abs. 4 Satz 1 BetrAVG) ist kein Konstruktionsfehler, sondern das definierende Merkmal — und zugleich Voraussetzung der Körperschaftsteuerbefreiung (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG). Der eigentliche Anker der Zusage ist ohnehin die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG.
Wie das Kassenvermögen zweckgebunden wird
Damit die Kasse körperschaftsteuerbefreit ist, muss „die ausschließliche und unmittelbare Verwendung des Vermögens und der Einkünfte der Kasse nach der Satzung und der tatsächlichen Geschäftsführung für die Zwecke der Kasse dauernd gesichert“ sein (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c KStG).
Zwei Präzisierungen, die häufig untergehen:
Es ist keine Pflicht, sondern eine Voraussetzung. Niemand muss eine Satzung so gestalten — aber ohne diese Bindung gibt es die Steuerbefreiung nicht. Und die Satzung allein genügt nicht: Die Norm verlangt Satzung und tatsächliche Geschäftsführung.
Die Zweckbindung ist nicht absolut. § 6 Abs. 6 KStG erklärt die Bindung des § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c KStG für den überdotierten Teil des Vermögens für nicht anwendbar — ein Rückfluss an das Trägerunternehmen gefährdet insoweit die Steuerbefreiung nicht, die Kasse wird dafür partiell steuerpflichtig. Einkommensmindernd ist eine solche Übertragung allerdings nicht (§ 6 Abs. 5 Satz 2 KStG). In der Satzung, die dem BAG-Urteil zugrunde lag, stand genau das wörtlich drin.
Zwei Wege, die Mittel zu sichern
Bei der rückgedeckten Unterstützungskasse schließt die Kasse für die zugesagten Leistungen eine Versicherung ab. Das Gesetz kennt diesen Weg ausdrücklich: § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c EStG regelt den Betriebsausgabenabzug für „den Betrag des Beitrages, den die Kasse an einen Versicherer zahlt, soweit sie sich die Mittel für ihre Versorgungsleistungen […] durch Abschluss einer Versicherung verschafft“. Die Mittel liegen dann außerhalb des Unternehmens, bei einem Dritten — dafür sind sie an dessen Konditionen und Kalkulation gebunden, und die Dotierung ist der Höhe nach an den Versicherungsbeitrag gekoppelt.
Bei der pauschaldotierten Variante verbleiben die Mittel als Darlehen im Unternehmen und arbeiten dort weiter. Mechanik, Grenzen und die Frage der Ausfinanzierung sind ein Thema für sich und stehen ausführlich hier: Pauschaldotierte Unterstützungskasse im Detail.
Für die Insolvenzschutz-Frage ist der Unterschied entscheidend, und er lässt sich nüchtern so fassen: Der Sicherungsweg entscheidet, wo das Vermögen im Ernstfall liegt und wem gegenüber Ansprüche bestehen. Beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer, bei dem der gesetzliche Insolvenzschutz fehlen kann, ist genau das die Frage, die vor der Zusage geklärt gehört — nicht danach. Beantwortbar ist sie in beiden Varianten; sie muss nur gestellt werden.
Was hier bewusst nicht steht: eine Empfehlung für einen der beiden Wege. Welcher trägt, hängt von der Bilanzstruktur, der Liquiditätsplanung, der Gesellschafterstruktur und dem Zeithorizont ab. Das ist eine Einordnung des Rahmens, keine Anlage- oder Rechtsberatung.
Unterstützungskasse und Bilanzierung: Warum die Zusage nicht in der Bilanz steht
Für mittelbare Verpflichtungen braucht „in keinem Fall“ eine Rückstellung gebildet zu werden (Art. 28 Abs. 1 Satz 2 EGHGB) — zeitlich unbegrenzt, auch für Neuzusagen. Im Anhang steht sie trotzdem, und kleine GmbHs sind davon nicht befreit.
Dies ist der handelsrechtliche Kern und zugleich der am besten belegbare Punkt des ganzen Themas.
Das Passivierungswahlrecht nach Art. 28 EGHGB
Die Versorgungszusage über eine Unterstützungskasse ist eine mittelbare Verpflichtung — die Kasse ist rechtlich selbständig, die Zusage läuft über sie. Für mittelbare Verpflichtungen sagt Art. 28 Abs. 1 Satz 2 EGHGB:
„Für eine mittelbare Verpflichtung aus einer Zusage für eine laufende Pension oder eine Anwartschaft auf eine Pension sowie für eine ähnliche unmittelbare oder mittelbare Verpflichtung braucht eine Rückstellung in keinem Fall gebildet zu werden.“
„In keinem Fall“ ist unbedingt formuliert und enthält keine zeitliche Einschränkung. Das ist der entscheidende Unterschied zu Satz 1 derselben Vorschrift:
Art. 28 Abs. 1 Satz 1 | Art. 28 Abs. 1 Satz 2 | |
Betrifft | unmittelbare Zusage (Direktzusage) | mittelbare Verpflichtung (Unterstützungskasse) |
Stichtag | Rechtsanspruch vor dem 01.01.1987 — oder Erhöhung eines solchen Anspruchs nach dem 31.12.1986 | keiner |
Gilt für Neuzusagen? | nein | ja |
Quelle: Art. 28 EGHGB, Wortlaut geprüft am 19.08.2026.
Genau daraus ergibt sich der Effekt, der die Konstruktion für Unternehmer interessant macht: Die Versorgungsverpflichtung muss in der Handelsbilanz nicht passiviert werden. Bilanzkennzahlen und Eigenkapitalquote bleiben davon unberührt — was für Bankgespräche und Rating relevant sein kann.
Zwei Einschränkungen, die dazugehören
Die Verpflichtung verschwindet nicht, sie wandert. Art. 28 Abs. 2 EGHGB verlangt, dass Kapitalgesellschaften die nicht ausgewiesenen Rückstellungen „im Anhang und im Konzernanhang in einem Betrag angeben“. Sie steht also weiterhin im Abschluss — nur nicht in der Bilanz.
Kleine Kapitalgesellschaften sind davon nicht befreit. § 288 Abs. 1 HGB zählt die Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften abschließend auf; Art. 28 Abs. 2 EGHGB ist dort nicht genannt und ist auch keine HGB-Vorschrift. Für die typische Unternehmer-GmbH bleibt die Angabepflicht damit bestehen. Wer die Unterstützungskasse als „steht nirgends“ verkauft bekommt, bekommt sie falsch verkauft.
Der Vergleich: die unmittelbare Zusage
Dort ist zu passivieren, und die Bewertung fällt in Handels- und Steuerbilanz auseinander.

Bilanz | Rechnungszins | Grundlage |
Steuerbilanz | 6,00 % | § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG (fest) |
Handelsbilanz | 2,19 % | § 253 Abs. 2 HGB, 10-Jahresdurchschnitt, RLZ 15 Jahre (Deutsche Bundesbank, 31.07.2026) |
§ 6a Abs. 3 Satz 3 EStG schreibt unverändert „einen Rechnungszinsfuß von 6 Prozent“ vor. Handelsrechtlich sind Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen mit dem durchschnittlichen Marktzins der vergangenen zehn Geschäftsjahre abzuzinsen (§ 253 Abs. 2 Satz 1 HGB); die Deutsche Bundesbank gibt ihn monatlich bekannt. Die Spreizung von rund 3,8 Prozentpunkten ist der Grund, warum die steuerliche Rückstellung strukturell niedriger ausfällt als die handelsrechtliche.
Unterstützungskasse und Arbeitgeber: Wie viel darf zugewendet werden?
Die 8-Prozent-Grenze des § 3 Nr. 63 EStG gilt für die Unterstützungskasse nicht — sie ist dort nicht genannt. Begrenzt wird sie durch § 4d EStG (Betriebsausgabenabzug) und § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e KStG (25 % Überdotierung). Das sind zwei verschiedene Grenzen.
Die Dotierung ist begrenzt — aber nicht dort, wo die meisten sie vermuten.
Warum die 8-Prozent-Grenze hier nicht greift
§ 3 Nr. 63 EStG befreit Arbeitgeberbeiträge bis zu 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung:
Größe | Wert 2026 |
Beitragsbemessungsgrenze allgemeine Rentenversicherung | 101.400 € / Jahr |
davon 8 % (§ 3 Nr. 63 EStG) | 8.112 € / Jahr |
Gilt für die Unterstützungskasse? | nein |
Quelle: § 4 Abs. 1 Nr. 1 Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 · § 3 Nr. 63 EStG. Der 8-Prozent-Betrag ist eine Berechnung aus dem Verordnungswert und steht so in keiner Norm.
Der Wortlaut zählt abschließend auf, für welche Wege die Befreiung gilt: „an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung“. Die Unterstützungskasse ist dort nicht genannt — die 8-Prozent-Grenze gilt für sie also nicht. Das ist der Grund, warum über diesen Weg eine Versorgung jenseits dieser Grenze überhaupt darstellbar ist, und einer der oft genannten Vorteile der Unterstützungskasse gegenüber den versicherungsförmigen Wegen.
Was stattdessen begrenzt: § 4d EStG
Für eine Kasse, die lebenslänglich laufende Altersversorgung gewährt, sind je Leistungsanwärter und Wirtschaftsjahr 25 Prozent der jährlichen Versorgungsleistungen abziehbar (§ 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. bb EStG).
Leistungsanwärter ist dabei, wer bei Zusagen nach dem 31. Dezember 2017 am Schluss des Wirtschaftsjahres das 23. Lebensjahr vollendet hat. Die häufig zitierten 27 oder 28 Jahre sind Altfall-Regelungen für Zusagen vor 2018 und für Neuzusagen schlicht falsch.
Das zulässige Kassenvermögen ist die Summe aus dem Deckungskapital für laufende Leistungen und dem Achtfachen der abzugsfähigen Zuwendungen (§ 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 4 EStG). Übersteigt das Kassenvermögen diese Grenze, entfällt der Betriebsausgabenabzug für weitere Zuwendungen.
Und die Steuerbefreiung: § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e KStG
Die Kasse bleibt körperschaftsteuerbefreit, solange ihr Vermögen „nicht höher ist als das um 25 Prozent erhöhte zulässige Kassenvermögen“. Wird diese Schwelle überschritten, ist die Kasse „nach Maßgabe des § 6 Abs. 5“ steuerpflichtig — und zwar nur partiell: § 6 Abs. 5 Satz 1 KStG stellt sie steuerpflichtig, „soweit ihr Einkommen anteilig auf das übersteigende Vermögen entfällt“. Die Befreiung fällt also nicht insgesamt weg.
Norm | Schwelle | Rechtsfolge bei Überschreiten |
§ 4d EStG | 100 % des zulässigen Kassenvermögens | Betriebsausgabenabzug für weitere Zuwendungen entfällt |
§ 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e KStG | 125 % des zulässigen Kassenvermögens | partielle Körperschaftsteuerpflicht der Kasse (§ 6 Abs. 5 KStG) |
Der Punkt, an dem in der Ratgeberliteratur die meisten Fehler stehen: Das sind zwei verschiedene Grenzen. Wer sie in einen Topf wirft, rechnet falsch.
Ergänzend: Die 18-Monats-Heilungsmöglichkeit des § 6 Abs. 2 KStG gilt für Unterstützungskassen nicht — sie ist an Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen adressiert.
Diese Angaben geben den Gesetzeswortlaut zum Stand 19.08.2026 wieder. Es handelt sich um steuerlichen Kontext, nicht um Steuerberatung — die Anwendung auf einen konkreten Fall gehört in die Hand eines Steuerberaters.
Was sich klären lässt: sechs Fragen vor der Zusage
Sechs Fragen, die vor der Zusage gehören und meist danach gestellt werden — von der Beteiligungshöhe bis zur Anhangangabe. Wer sie beantworten kann, gestaltet die Versorgung, statt sie vorauszusetzen.
Aus dem Vorstehenden folgt keine Empfehlung. Es folgen Fragen — und die Erfahrung, dass sie selten gestellt werden, bevor die Zusage steht.
Falle ich überhaupt unter das Betriebsrentengesetz? Wie hoch ist meine Beteiligung, wie hoch die der übrigen Geschäftsführer, gibt es Stimmbindungen oder Sperrminoritäten? Und: Worauf stützt sich die Auskunft, die ich dazu bekommen habe?
Wurden für meine Zusage PSV-Beiträge gemeldet und gezahlt? Falls ja: Auf welcher Grundlage — und ist die Grundlage tragfähig? Beitragszahlung und Schutz sind zwei verschiedene Dinge, und die Meldung erfolgt in eigener Verantwortung.
Wo liegen die Mittel, aus denen meine Versorgung bezahlt wird, wenn das Unternehmen ausfällt? Und wem gegenüber bestehe ich in diesem Fall Ansprüche?
Was steht in der Satzung der Kasse? Sie entscheidet über den Rückgewährausschluss — und damit darüber, ob der Fall vom BAG-Urteil überhaupt getragen wird.
Was steht im Anhang meines Jahresabschlusses? Art. 28 Abs. 2 EGHGB verlangt die Angabe in einem Betrag — kennt der Beirat oder die Bank diese Zahl?
Wie verändert sich meine Lage, wenn sich die Gesellschafterstruktur ändert? Ein Anteilsverkauf, ein Nachfolger, ein neuer Mitgeschäftsführer kann die Einordnung kippen — in beide Richtungen. Der PSVaG sieht für den Wechsel zwischen Arbeitnehmer- und Mitunternehmerstellung eine anteilige Betrachtung vor (Merkblatt 300/M 1, Ziff. 3.5).
Auf den Punkt: Die Unterstützungskasse bleibt ein leistungsfähiger Weg der Unternehmerversorgung — auch dort, wo der gesetzliche Insolvenzschutz für die eigene Zusage nicht greift. Was sich in diesem Fall ändert, ist nicht die Eignung des Instruments, sondern die Zuständigkeit für die Sicherung: Sie liegt beim Unternehmer selbst. Das ist kein Argument gegen die Konstruktion. Es ist das Argument dafür, sie zu strukturieren, statt sie vorauszusetzen — und die sechs Fragen oben sind der Ort, an dem das anfängt.
Häufige Fragen zu Unterstützungskasse und Insolvenzschutz
Ist eine Unterstützungskasse insolvenzgeschützt?
Grundsätzlich ja. Wird das Trägerunternehmen insolvent und erbringt die Unterstützungskasse die vorgesehene Versorgung deshalb nicht, tritt der Pensions-Sicherungs-Verein ein (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BetrAVG; für Anwartschaften § 7 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG). Der Schutz ist allerdings der Höhe nach begrenzt, und er erfasst nicht jeden Personenkreis; beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer kann er fehlen.
Ab welcher Beteiligung entfällt der Insolvenzschutz — und warum?
Ab einer Beteiligung von 50 Prozent entfällt der gesetzliche Insolvenzschutz grundsätzlich. Bei mehreren beteiligten Geschäftsführern können ihre Anteile wegen gleichgerichteter Interessen zusammengerechnet werden; erreichen die zurechenbaren Beteiligungen gemeinsam 50 Prozent, kann der Schutz für alle betroffenen Geschäftsführer entfallen (BGH, 01.10.2019 – II ZR 386/17). Dabei bestehen Ausnahmen und Besonderheiten, insbesondere bei einzelnen Kleinstbeteiligungen unter 10 Prozent; entscheidend ist deshalb immer die konkrete Beteiligungs- und Leitungsstruktur. Der Grund für den Ausschluss: Die Rechtsprechung ordnet den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer als Unternehmer ein, nicht als schutzbedürftige arbeitnehmerähnliche Person. Im Wortlaut des § 17 BetrAVG steht die Ausnahme nicht — der BGH legt ihn einschränkend aus. Einzelheiten: PSVaG-Merkblatt 300/M 1 (Stand 02.2026), Ziff. 3.3.1.
Wie hoch ist der Insolvenzschutz maximal?
Laufende Leistungen sind auf das Dreifache der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV begrenzt (§ 7 Abs. 3 BetrAVG). Für 2026 beträgt die monatliche Bezugsgröße 3.955 Euro (Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026), die Höchstgrenze also 11.865 Euro im Monat. Maßgeblich ist die Bezugsgröße im Zeitpunkt der ersten Fälligkeit; die Grenze wächst danach nicht mit und gilt absolut über mehrere Zusagen hinweg.
Muss eine Unterstützungskassen-Zusage in der Bilanz ausgewiesen werden?
Nein. Für mittelbare Verpflichtungen braucht nach Art. 28 Abs. 1 Satz 2 EGHGB in keinem Fall eine Rückstellung gebildet zu werden — anders als bei unmittelbaren Zusagen zeitlich unbegrenzt, also auch für Neuzusagen. Sie verschwindet aber nicht: Kapitalgesellschaften geben den Betrag nach Art. 28 Abs. 2 EGHGB im Anhang an. Kleine Kapitalgesellschaften sind davon nicht befreit.
Wie wird Autark 360 vergütet?
Unter AUTARK 360 arbeite ich honorarbasiert. Ich werde über ein transparentes Honorar vergütet, nicht über Provisionen oder Abschlussvergütungen von Produktanbietern.
Wie unabhängig ist die Beratung von Autark 360?
Ich bin an keinen Produktanbieter, keine Bank und keine Fondsgesellschaft gebunden und habe keine Vertriebsvorgaben. Meine Beratung wird über Honorar vergütet und hängt nicht davon ab, ob am Ende ein Abschluss zustande kommt; Beratung und Vermittlung halte ich seit 2019 getrennt. Zugelassen bin ich nach § 34f GewO (alle drei Kategorien, D-F-153-791F-20) und § 34d GewO (D-7MYR-IP0PJ-78).
Investiert Marco Berardi selbst?
Ja. Ich bin mit einem eigenen Sachwert-Portfolio investiert, darunter rund 7,3 MW installierte Photovoltaik-Leistung mit einem Investitionsvolumen von 12,1 Mio. Euro. Ich berate nur zu dem, was ich aus eigener unternehmerischer Erfahrung heraus vertreten kann.
Dieser Beitrag behandelt eine Facette: den Insolvenzschutz. Wer die Konstruktion selbst im Detail nachlesen will, findet sie hier:
Pauschaldotierte Unterstützungskasse im Detail — Mechanik, Dotierung und Ausfinanzierung der pauschaldotierten Variante
Die eigene Versorgungszusage einordnen
Ob eine Versorgung über das eigene Unternehmen trägt, entscheidet sich an den Punkten oben: Beteiligungs- und Leitungsstruktur, Zusagegestaltung und die Frage, wo die Mittel liegen. Diese Fragen gehören vor die Entscheidung, nicht danach. Wer sie stellen will, findet im Strategiegespräch einen Gesprächspartner, der sie sortiert — und der sagt, welche Fachdisziplin welche davon beantwortet.
Risikohinweis: Unternehmerische Sachwert- und Beteiligungsinvestments sind mit Risiken bis zum Totalverlust des eingesetzten Kapitals verbunden. Kapitalbindung, eingeschränkte Handelbarkeit und die Abhängigkeit von Markt- und Regulierungsbedingungen sind zu berücksichtigen. Versorgungszusagen, die nicht der gesetzlichen Insolvenzsicherung unterliegen, tragen zusätzlich das Ausfallrisiko des Trägerunternehmens.
Disclaimer: Dieser Beitrag informiert allgemein über den rechtlichen Rahmen der betrieblichen Altersversorgung über Unterstützungskassen und stellt keine Anlage-, Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Die Einordnung, ob eine bestimmte Person dem Betriebsrentengesetz unterfällt, ist eine Rechtsfrage des Einzelfalls und hängt von der konkreten Beteiligungs- und Leitungsstruktur ab; sie gehört in die Hand eines Rechtsanwalts. Steuerliche Angaben geben den Gesetzeswortlaut wieder und ersetzen keine steuerliche Beratung. Genannte Zahlen und Paragrafen geben den Stand zum Redaktionszeitpunkt (19.08.2026) wieder; Gesetzgebung und Rechtsprechung ändern sich. Die genannten Rechengrößen (Bezugsgröße 3.955 €/Monat, Beitragsbemessungsgrenze 101.400 €/Jahr) gelten für das Kalenderjahr 2026 und werden jährlich neu festgesetzt. Der handelsrechtliche Abzinsungszinssatz von 2,19 % ist der von der Deutschen Bundesbank für Juli 2026 (Stichtag 31.07.2026) bekannt gegebene Wert und ändert sich monatlich. Historische und modellhafte Werte sind keine Garantie für zukünftige Entwicklungen. Stand: 19.08.2026.
Marco Berardi — Autark 360 GmbH
Marco Berardi begleitet seit über 25 Jahren Unternehmer und vermögende Investoren beim Zugang zu geprüften Sachwert- und Infrastruktur-Direktinvestments. Als Investor-Strategieberater kuratiert er Deals, statt Produkte zu vermitteln – Beratung und Vermittlung sind seit 2019 getrennt. Zulassungen: §34f GewO (alle 3 Kategorien) D-F-153-791F-20 · §34d GewO D-7MYR-IP0PJ-78 · Amtsgericht Mannheim HRB 711061.

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