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Honorarberatung: woran man sie erkennt – und woran nicht

Redaktion Autark
vor 1 Tag
17 Min. Lesezeit

Auf einen Blick: Honorarberatung ist kein geschützter Begriff. Das Gesetz kennt vier Regelungen, die Provisionsfreiheit verlangen — zwei davon sind eigene Erlaubnisse: § 34h GewO und § 34d Abs. 2 GewO. Welchen Status ein Berater hält, steht in einem öffentlichen Register, und er muss ihn vor der ersten Beratung offenlegen.

Hinweis: Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Rechts-, Steuer-, Versicherungs- oder Anlageberatung sowie keine konkrete Anlageempfehlung. Die konkrete Einordnung ist eine Frage des Einzelfalls. Stand: 16.10.2026.
Zur Lesart: Der Beitrag trennt zwei Dinge. Der Fließtext gibt die Rechtslage wieder, mit Paragraf und Fundstelle. Wo ich bewerte, steht es in einem eigenen, als „Meine Einschätzung" gekennzeichneten Absatz — das ist meine persönliche Meinung und keine Rechtsauskunft.

Inhalt dieses Beitrags

Wer heute nach Honorarberatung sucht, findet Verbände, Vergleichsportale und viele Selbstbeschreibungen. Was er nicht findet, ist eine verbindliche Definition — denn das Wort selbst ist rechtlich nicht besetzt. Besetzt sind vier Regelungen, und sie unterscheiden sich in genau dem Punkt, um den es geht: wer den Berater bezahlt.

Dieser Beitrag richtet sich an Unternehmer und vermögende Privatinvestoren, die einen Berater beauftragen wollen. Für sie ist das keine akademische Frage: Sie entscheidet darüber, wessen Interesse an einem Abschluss hängt. Der Beitrag zeigt, welche Regelung welche Vergütungspflicht mitbringt, wie sich der Status in einem öffentlichen Register nachprüfen lässt — und was das Honorarmodell leistet und was nicht.

Was Honorarberatung bedeutet — und was der Begriff nicht garantiert

Honorarberatung meint, dass die Beratung vom Beratenen bezahlt wird und nicht vom Anbieter des Produkts. Als Wort ist das eine Beschreibung, keine Zulassung. Es gibt keinen Paragrafen, der „Honorarberatung" definiert und ihre Verwendung an eine Erlaubnis bindet.

Der Gegenbegriff ist die Provisionsberatung: Dort zahlt der Produktgeber, meist aus dem Geld, das der Anleger einzahlt. Beide Vergütungsmodelle sind zulässig, beide sind reguliert, und beide lassen sich sauber betreiben. Der Unterschied liegt nicht in der Erlaubtheit, sondern in der Richtung des wirtschaftlichen Interesses — und darin, ob das Beratungshonorar als eigene Position sichtbar ist oder im Produktpreis steckt.

Rechtlich fassbar wird das erst über den Status, unter dem jemand arbeitet. Vier Regelungen verlangen, dass keine Zuwendung eines Produktgebers beim Berater bleibt: § 34h GewO für Finanzanlagen, § 34d Abs. 2 GewO für Versicherungen, § 34i Abs. 5 GewO für Immobiliardarlehen und § 64 Abs. 5 WpHG für Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Zwei davon sind eigene Erlaubnistatbestände, zwei sind Pflichten, die an etwas anderes anknüpfen. Der Unterschied steht im nächsten Abschnitt.

Was der Begriff also nicht garantiert: eine Qualifikation, eine Produktauswahl, eine Preisobergrenze. Die Ausnahmen unterscheiden sich: § 34h GewO, § 34d Abs. 2 GewO und § 64 Abs. 5 WpHG regeln unter ihren jeweiligen Voraussetzungen die Weitergabe von Zuwendungen. § 34i Abs. 5 GewO verbietet dagegen die Annahme von Zuwendungen des Darlehensgebers.

Vier Regelungen, zwei Erlaubnisse — und ein Wort, das für sich allein nichts trägt

Zwei Regelungen machen die Provisionsfreiheit zum Merkmal der Erlaubnis selbst. Zwei weitere knüpfen sie als Berufspflicht an etwas anderes — einmal an das Auftreten als unabhängiger Berater, einmal an eine Registereintragung. Und nur bei einer davon steht die Bezeichnung ausdrücklich im Gesetz unter Schutz.

§ 34h GewO — der Honorar-Finanzanlagenberater (eigene Erlaubnis)

§ 34h Abs. 1 Satz 1 GewO erfasst, wer Anlageberatung zu Finanzanlagen erbringen will, „ohne von einem Produktgeber eine Zuwendung zu erhalten oder von ihm in anderer Weise abhängig zu sein". Die Provisionsfreiheit ist hier Teil des Erlaubnistatbestands. Drei Regeln hängen daran:

  • Vergütung nur durch den Anleger. § 34h Abs. 3 Satz 1 GewO: „Gewerbetreibende nach Absatz 1 dürfen sich die Erbringung der Beratung nur durch den Anleger vergüten lassen."

  • Zuwendungsverbot mit einer engen Ausnahme. Zuwendungen Dritter darf er nicht annehmen — es sei denn, „die empfohlene Finanzanlage oder eine in gleicher Weise geeignete Finanzanlage ist ohne Zuwendung nicht erhältlich". Dann sind sie nach § 34h Abs. 3 Satz 3 GewO „unverzüglich nach Erhalt und ungemindert an den Kunden auszukehren".

  • Ausschließlichkeit. Nach § 34h Abs. 2 Satz 1 GewO darf er kein Gewerbe nach § 34f GewO ausüben, und die § 34f-Erlaubnis erlischt mit der Erteilung der § 34h-Erlaubnis (§ 34h Abs. 1 Satz 6 GewO). Beides zugleich gibt es nicht.

Dazu eine Auswahlpflicht: Der Empfehlung ist nach § 34h Abs. 2 Satz 2 GewO eine „hinreichende Anzahl von auf dem Markt angebotenen Finanzanlagen" zugrunde zu legen, „nach Art und Anbieter oder Emittenten hinreichend gestreut" und nicht beschränkt auf Anbieter, die in enger Verbindung zum Berater stehen.

§ 34d Abs. 2 GewO — der Versicherungsberater (eigene Erlaubnis)

Für Versicherungen ist der Versicherungsberater das Gegenstück, und auch hier ist die Provisionsfreiheit Teil des Erlaubnistatbestands. § 34d Abs. 2 Satz 2 GewO erfasst, wer berät, „ohne von einem Versicherungsunternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein". Satz 3: „Der Versicherungsberater darf sich seine Tätigkeit nur durch den Auftraggeber vergüten lassen." Vermittelt er ausnahmsweise eine Versicherung, deren Vertragsbestandteil Zuwendungen sind, hat er nach Satz 6 deren Auskehrung an den Versicherungsnehmer zu veranlassen. Und wie oben gilt Ausschließlichkeit: Nach § 34d Abs. 3 GewO darf ein Versicherungsvermittler kein Beratergewerbe ausüben und umgekehrt.

§ 34i Abs. 5 GewO — die Regelung, die am Auftreten anknüpft

Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen hat der Gesetzgeber es anders gebaut, und dieser Unterschied ist der interessanteste im ganzen Thema. Es gibt keine eigene Erlaubnis für den Honorar-Immobiliardarlehensberater. Die Erlaubnis ist die des Immobiliardarlehensvermittlers nach § 34i Abs. 1 GewO. Was die Pflichten auslöst, ist etwas anderes:

„Gewerbetreibende nach den Absätzen 1 und 4, die eine unabhängige Beratung anbieten oder als unabhängiger Berater auftreten (Honorar-Immobiliardarlehensberater), 1. müssen … eine hinreichende Anzahl von entsprechenden auf dem Markt angebotenen Verträgen heranziehen und 2. dürfen vom Darlehensgeber keine Zuwendungen annehmen und von ihm in keiner Weise abhängig sein." — § 34i Abs. 5 GewO

Satz 2 desselben Absatzes zieht die Ausschließlichkeit nach: Honorar-Immobiliardarlehensberater dürfen nicht vermitteln, Vermittler dürfen nicht als Honorarberater auftreten.

Hier knüpfen die Pflichten ausdrücklich an das Anbieten unabhängiger Beratung oder das Auftreten als unabhängiger Berater an. Wer sich in diesem Bereich so nennt, muss es auch sein. Auf der Finanzanlagenseite fehlt diese Brücke — dort hängen die Pflichten an der Erlaubnis, nicht an der Selbstbeschreibung.

§ 64 Abs. 5 WpHG — die Regelung, die an einer Registereintragung hängt

Auf der Wertpapierseite ist es weder Erlaubnis noch Auftreten, sondern eine Eintragung obendrauf. Voraussetzung ist nach § 93 Abs. 2 WpHG eine Erlaubnis nach § 32 KWG oder § 15 WpIG (oder eine entsprechende Zweigniederlassung), die Befugnis zur Anlageberatung und ein Prüfernachweis; die BaFin führt dazu nach § 93 Abs. 1 WpHG ein „öffentliches Register Unabhängiger Honorar-Anlageberater".

Die Vergütungsregel steht in § 64 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 WpHG: Ein solches Unternehmen „darf sich die Unabhängige Honorar-Anlageberatung allein durch den Kunden vergüten lassen". Nichtmonetäre Zuwendungen Dritter sind ausgeschlossen; monetäre dürfen nur angenommen werden, wenn ein gleich geeignetes Finanzinstrument ohne Zuwendung nicht erhältlich ist, und sind dann „in vollem Umfang an den Kunden auszukehren". Organisatorisch verlangt § 80 Abs. 7 Satz 1 WpHG, dass das Unternehmen entweder ausschließlich unabhängig berät oder diesen Bereich „organisatorisch, funktional und personell" vom übrigen Beratungsgeschäft trennt. § 64 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 WpHG verlangt zusätzlich eine gestreute Produktpalette und schließt Finanzinstrumente aus, bei denen wirtschaftliche Verflechtungen so eng sind, dass die Unabhängigkeit der Beratung dadurch gefährdet werden könnte.

Für diese Bezeichnungen besteht ein ausdrücklicher gesetzlicher Schutz. § 94 Abs. 1 WpHG bestimmt, dass die Bezeichnungen „Unabhängiger Honorar-Anlageberater", „Unabhängige Honorar-Anlageberaterin", „Unabhängige Honorar-Anlageberatung" — samt der zusammengeschriebenen Varianten und in abweichender Schreibweise — in der Firma, als Firmenzusatz, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken nur Wertpapierdienstleistungsunternehmen führen dürfen, die im Register nach § 93 WpHG eingetragen sind. § 94 Abs. 2 WpHG enthält Ausnahmen: für Verwendungen, die den Anschein von Wertpapierdienstleistungen ausschließen, sowie unter den dort genannten Voraussetzungen für Unternehmen mit Sitz im Ausland.

§ 34f GewO — der Vergleichsfall, und ein verbreiteter Kurzschluss

§ 34f GewO ist die Erlaubnis des Finanzanlagenvermittlers. Sie deckt Anlagevermittlung und Anlageberatung zu offenen Investmentvermögen (Nr. 1), geschlossenen Investmentvermögen (Nr. 2) und Vermögensanlagen (Nr. 3) und setzt Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, eine Berufshaftpflichtversicherung und eine Sachkundeprüfung vor der IHK voraus.

Was sie nicht enthält, ist eine Vergütungsregel. Die verbreitete Kurzform „§ 34f heißt Provision, § 34h heißt Honorar" ist deshalb ungenau: § 34h ist zur Provisionsfreiheit verpflichtet, § 34f ist dazu lediglich nicht verpflichtet. Ein Honorar vom Anleger ist unter § 34f GewO nicht verboten. Was gilt, wenn zusätzlich Zuwendungen fließen, regelt § 17 FinVermV: Die Norm ist ein Verbot mit zwei kumulativen Ausnahmen — Zuwendungen sind nur zulässig, wenn sie vor Vertragsschluss „in umfassender, zutreffender und verständlicher Weise" offengelegt wurden und wenn sie „der ordnungsgemäßen Vermittlung und Beratung im Interesse des Anlegers nicht entgegen" stehen.

Und das Wort selbst?

Eine Volltextsuche der Gewerbeordnung nach „Honorar" ergibt sechzehn Treffer — Überschriften, Verordnungsermächtigungen, Verweise. Keiner davon ist eine Bezeichnungsvorschrift. § 34h GewO definiert den Begriff „Honorar-Finanzanlagenberater" und knüpft eine Erlaubnispflicht daran, verbietet aber nicht, ihn zu führen. Denselben Befund ergibt die Inhaltsübersicht der Finanzanlagenvermittlungsverordnung.

Schrankenlos ist die Wortwahl damit nicht, sie steht nur in einem anderen Gesetz. § 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG erklärt eine geschäftliche Handlung für irreführend, die unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben enthält über „die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, … Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen"; Nr. 4 nennt zusätzlich Aussagen, „die sich auf eine Zulassung des Unternehmers … beziehen". Dazu verlangt § 14 Abs. 1 FinVermV, dass alle Informationen einschließlich Werbemitteilungen „redlich, eindeutig und nicht irreführend" sind. Ob eine konkrete Selbstbeschreibung diese Schwelle reißt, ist eine Frage des Einzelfalls.

Meine Einschätzung — persönliche Bewertung, keine Rechtsauskunft. Dass der Gesetzgeber diese Brücke bei den Immobiliardarlehen gebaut hat und bei den Finanzanlagen nicht, halte ich für die eigentliche Lücke in diesem Thema. Bei § 34i Abs. 5 GewO löst schon das Auftreten als unabhängiger Berater die Pflichten aus. Bei Finanzanlagen darf sich jemand „Honorarberater" nennen, ohne dass daraus unmittelbar eine Pflicht folgt — die Korrektur läuft dann über das Wettbewerbsrecht, also erst, wenn jemand klagt. Für den Leser heißt das: Auf das Wort ist wenig Verlass, auf den Registereintrag viel.

Wie selten dieser Status ist: 396 gegen 41.499

Im Vermittlerregister waren mit Stand 1. Oktober 2026 396 Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34h GewO eingetragen — gegenüber 41.499 Finanzanlagenvermittlern nach § 34f GewO. Das entspricht rund 0,95 Prozent der Zahl der Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO.

Auf der Versicherungsseite ist das Verhältnis noch deutlicher: Von 179.065 Einträgen im Versicherungsvermittlerregister entfallen 336 auf Versicherungsberater nach § 34d Abs. 2 GewO. Den größten Block bilden 97.896 gebundene Versicherungsvertreter nach § 34d Abs. 7 GewO — sie brauchen gar keine eigene Erlaubnis, weil das Versicherungsunternehmen für sie haftet —, dazu kommen 47.329 Versicherungsmakler und 27.270 Versicherungsvertreter mit eigener Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO.

Im BaFin-Register nach § 93 WpHG waren am 15. Oktober 2026 achtzehn Wertpapierdienstleistungsunternehmen eingetragen. Die Zahlen lassen sich nicht addieren: Es sind getrennte Register mit verschiedenen Adressatenkreisen — die IHKs führen die Gewerbetreibenden nach der Gewerbeordnung, die BaFin die Wertpapierdienstleistungsunternehmen.

Was die Zahlen nicht hergeben: eine Aussage darüber, wer das Wort „Honorarberatung" verwendet. Sie beschreiben den Bestand aller Registereinträge, nicht die Teilmenge derer, die sich so nennen. Was sie hergeben, ist eine Größenordnung — die provisionsfreien Status sind im deutschen Markt die Ausnahme.

Quelle: DIHK, „Registrierungen im Honorar-Finanzanlagenberaterregister im Quartal" und „Registrierungen im Finanzanlagenvermittlerregister im Quartal", jeweils Berlin, 1. Oktober 2026, Zeile „mit Erlaubnis gesamt" — dort ausdrücklich mit dem Hinweis, dass über die Erlaubniskategorien Mehrfachzählungen möglich sind; DIHK, „Registrierungen im Versicherungsvermittlerregister", Berlin, 1. Oktober 2026, Einzelzeilen und Summe; BaFin, Register Unabhängiger Honorar-Anlageberater, Stand der Daten 15.10.2026, eigene Zählung der Einträge.

Balkendiagramm: 41.499 Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO gegenüber 396 Honorar-Finanzanlagenberatern nach § 34h GewO, Stand 1. Oktober 2026.
Der Honorar-Status ist die Ausnahme, nicht die Regel — DIHK-Registerstatistik, Stand 1. Oktober 2026

Woran es sich prüfen lässt: Register und Statusinformation

Die Frage, wie ein Berater vergütet wird, muss niemand dem Berater glauben. Sie ist zweifach nachprüfbar — im öffentlichen Register und in einer Unterlage, die vor der ersten Beratung zu übergeben ist.

Der erste Weg ist das Vermittlerregister der Industrie- und Handelskammern. § 11a Abs. 1 Satz 1 GewO verpflichtet die Industrie- und Handelskammern, das Register der nach den dort genannten Vorschriften eintragungspflichtigen Gewerbetreibenden zu führen. Satz 3 sagt, wozu das Register da ist — und der Satz ist die beste Antwort auf die Ausgangsfrage dieses Beitrags:

„Zweck des Registers ist es insbesondere, der Allgemeinheit, vor allem Anlegern und Versicherungsunternehmen sowie Darlehensnehmern und Darlehensgebern, die Überprüfung der Zulassung sowie des Umfangs der zugelassenen Tätigkeit der Eintragungspflichtigen zu ermöglichen." — § 11a Abs. 1 Satz 3 GewO

Für Wertpapierdienstleistungsunternehmen führt die BaFin das eigene Register nach § 93 WpHG.

Der zweite Weg steht in der Finanzanlagenvermittlungsverordnung und ist der bequemere, weil er von selbst kommt. Er gilt für Gewerbetreibende nach § 34f und § 34h GewO. Nach § 12 Abs. 1 FinVermV sind vor der ersten Anlageberatung oder -vermittlung „klar und verständlich in Textform" mitzuteilen:

  • ob die Eintragung als Finanzanlagenvermittler nach § 34f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 GewO oder als Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34h Abs. 1 Satz 1 GewO besteht (Nr. 3),

  • „wie sich die Eintragung nach Nummer 3 überprüfen lässt" (Nr. 3a),

  • die Emittenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagen beraten oder vermittelt wird (Nr. 4),

  • die Anschrift der zuständigen Erlaubnisbehörde und die Registrierungsnummer (Nr. 5).

(Auf Wunsch des Anlegers dürfen diese Angaben mündlich erfolgen; dann sind sie nach § 12 Abs. 3 FinVermV unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform nachzureichen. Besteht zusätzlich eine Erlaubnis nach § 34d GewO, treten nach § 12 Abs. 2 FinVermV die Informationspflichten der Versicherungsvermittlungsverordnung an ihre Stelle, sofern sie dieselben Angaben enthalten.)

Dazu tritt § 12a FinVermV: ebenfalls in Textform, „vor Beginn der Anlageberatung oder -vermittlung und vor Abschluss des Beratungsvertrages", ist zu sagen, ob eine Vergütung vom Anleger verlangt wird und wie sie berechnet wird — oder ob Zuwendungen Dritter angenommen oder behalten werden dürfen.

Für den Fall, dass Zuwendungen fließen, verlangen § 17 FinVermV (bei § 34f) und § 17a FinVermV (bei § 34h) die Offenlegung von Existenz, Art und Umfang oder der Berechnungsweise. § 17a Abs. 1 Satz 3 FinVermV enthält dabei einen Satz, der über den Einzelfall hinausreicht: Es ist darauf hinzuweisen, „dass Existenz, Art und Umfang einer Zuwendung keinen Aufschluss über die Eignung der Finanzanlage für den Anleger geben".

Sieben Fragen, die vor dem ersten Termin geklärt sein können

  1. Unter welchem Status wird beraten — § 34f GewO, § 34h GewO, § 34d GewO, § 34i GewO, oder einer Erlaubnis nach § 32 KWG?

  2. Wie lautet die Registrierungsnummer, und in welchem Register steht sie?

  3. Liegt die Statusinformation nach § 12 FinVermV in Textform vor, bevor über Produkte gesprochen wird?

  4. Steht in der Unterlage nach § 12a FinVermV, wie das Honorar berechnet wird — Stundensatz, Pauschale, Prozent des Vermögens?

  5. Dürfen im selben Mandat Zuwendungen Dritter angenommen oder behalten werden, und wenn ja, welche?

  6. Wird die Beratung auch dann vergütet, wenn am Ende kein Abschluss steht?

  7. Welche Anbieter und Emittenten werden überhaupt betrachtet — und welche nicht?

Diese Fragen dienen der Orientierung und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Sie haben aber eine nützliche Eigenschaft: Auf jede einzelne gibt es eine Antwort, die schriftlich vorliegt oder vorliegen müsste.

Tabelle: sechs Status (§ 34f, § 34h, § 34d Abs. 1, § 34d Abs. 2, § 34i Abs. 5 GewO und die Unabhängige Honorar-Anlageberatung nach § 64 Abs. 5 WpHG) mit der jeweiligen Regel dazu, wer die Beratung vergütet, ob Zuwendungen Dritter behalten werden dürfen und in welchem Register der Status steht.
Sechs Status, sechs Vergütungsregeln — Rechtsstand 07.09.2026

Warum die Provision nicht das eigentliche Thema ist

Ein Provisionsmodell ist kein Fehler im System, sondern eine andere Zahlungsrichtung mit eigenen Offenlegungspflichten. Der Unterschied zum Honorar liegt in der Sichtbarkeit der Kosten.

Das lässt sich nüchtern sortieren. Beim Beratungshonorar ist der Preis eine eigene Rechnung; er fällt an, unabhängig davon, ob am Ende etwas gekauft wird. Bei der Provisionsberatung ist er im Produkt eingepreist; er fällt an, wenn etwas gekauft wird. Das erzeugt zwei verschiedene Interessenlagen — eine mit Anreiz zum Abschluss, eine mit Anreiz zum Aufwand. Beide Vergütungsmodelle tragen damit ihre eigenen Interessenkonflikte, und der Gesetzgeber behandelt sie unterschiedlich, statt einen davon zu verbieten.

Genau darauf zielt der Gesetzgeber mit den Offenlegungspflichten: § 17 FinVermV macht Zuwendungen unter § 34f GewO nicht unmöglich, aber unsichtbar bleiben dürfen sie nicht — und sie dürfen der Beratung im Interesse des Anlegers nicht entgegenstehen.

Meine Einschätzung — persönliche Bewertung, keine Rechtsauskunft. Beide Richtungen haben ihre Schwachstelle, und es hilft niemandem, nur eine davon zu benennen. Ein Modell, in dem nur der Abschluss bezahlt wird, macht den Abschluss attraktiv. Ein Modell, in dem nur die Zeit bezahlt wird, macht Zeit attraktiv. Die für mich interessantere Frage ist deshalb nicht, welches Modell edler ist, sondern welche Kosten am Ende beim Anleger ankommen und ob er sie beziffern kann. Wer sie nicht kennt, sollte danach fragen — die Antwort steht ihm zu.

Was ein Honorar nicht löst

Die Vergütungsform beantwortet eine einzige Frage: wer bezahlt. Sie beantwortet nicht, ob gut beraten wird. Vier Punkte gehören daneben.

Qualifikation ist eine andere Frage als Vergütung

Die Sachkundeprüfung vor der IHK ist bei § 34f und § 34h GewO dieselbe — § 34h Abs. 1 Satz 4 GewO verweist auf § 34f Abs. 2 bis 6. Ein Honorar-Status sagt über Fachkunde nichts aus, was ein § 34f-Status nicht auch sagt. Wird die § 34h-Erlaubnis unter Vorlage der § 34f-Erlaubnisurkunde beantragt, entfällt die erneute Prüfung von Zuverlässigkeit, Vermögensverhältnissen und Sachkunde sogar ausdrücklich (§ 34h Abs. 1 Satz 5 GewO).

Die Produktauswahl bleibt eine eigene Prüfung

§ 34h Abs. 2 Satz 2 GewO verlangt eine „hinreichende Anzahl" gestreuter Finanzanlagen — aber die Erlaubnis kann nach § 34h Abs. 1 Satz 3 GewO auf einzelne Kategorien beschränkt sein. Ein Honorarberater mit einer Erlaubnis nur für offene Investmentvermögen kann zu geschlossenen Beteiligungen nicht beraten. Von den 396 Eintragungen zum Stand 1. Oktober 2026 entfielen 395 auf offene Investmentvermögen, 95 auf geschlossene und 46 auf Vermögensanlagen; Mehrfachzählungen sind dabei möglich, weil ein Gewerbetreibender mehrere Kategorien halten kann.

Das Honorar ist ein Preis, und Preise sind vergleichbar

Ein Zeithonorar nach Stundensatz, eine Pauschale oder ein laufender Prozentsatz sind Zahlen, die vor dem Mandat feststehen und nach § 12a FinVermV mit ihrer Berechnungsweise offenzulegen sind. Ob ein Beratungshonorar angemessen ist, entscheidet sich am Umfang der Arbeit — und daran, was ohne die Beratung an Produktkosten dauerhaft weitergelaufen wäre.

Meine Einschätzung — persönliche Bewertung, keine Rechtsauskunft. Diese Rechnung fällt nicht immer zugunsten des Honorars aus. Bei einem kleinen, standardisierten Abschluss kann ein Honorar teurer sein als die eingepreiste Provision. Der Vorteil des Honorars liegt für mich nicht im Preis, sondern darin, dass man ihn überhaupt kennt.

Für wen die Frage zählt — und für wen sie zweitrangig ist

Sie zählt, wenn es um größere Einmalanlagen, um unternehmerische Sachwerte oder um Strukturentscheidungen geht, bei denen der Beratungsaufwand hoch und die Produktkosten dauerhaft sind. Sie ist zweitrangig, wenn ein einzelnes, standardisiertes Produkt gesucht wird, bei dem die Auswahl schmal und der Beratungsanteil gering ist. Auch das ist eine Orientierung und keine Aussage über einen konkreten Fall.

Was sich auf EU-Ebene bewegt — und was nicht

Auf der Ebene der EU-Kleinanlegerstrategie haben Rat und Parlament sich am 18. Dezember 2025 auf ein Paket verständigt. Ein EU-weites Provisionsverbot ist darin nicht enthalten.

Was der Rat dazu mitteilt, ist zweierlei. Erstens verschärfte Zuwendungsregeln: Unternehmen und Berater müssen sicherstellen, dass eine Zuwendung „will lead to a tangible benefit for their client" und dass die Kosten der Zuwendung „clearly and separately from other fees and commissions borne by the investor" ausgewiesen werden. Zweitens, und für die deutsche Diskussion der wichtigere Satz: „Member states wishing to introduce an inducement ban will still be allowed to do so."

Verabschiedet ist das Paket zum Stand dieses Beitrags nicht. Beide Verfahren — die Änderungsrichtlinie 2023/0167(COD) und die PRIIPs-Verordnung 2023/0166(COD) — stehen im Legislative Observatory des Europäischen Parlaments am 16. Oktober 2026 auf „Awaiting Parliament's position in 1st reading". Der im Trilog geeinigte Text ist am 23. Juni 2026 im ECON-Ausschuss gebilligt worden; als indikativer Plenartermin ist der 11. November 2026 vermerkt. Eine Abstimmung im Plenum, eine förmliche Annahme durch den Rat und eine Veröffentlichung im Amtsblatt stehen aus — und alle Fristen des Pakets knüpfen an genau diese Veröffentlichung an: Umsetzung binnen 24 Monaten, Anwendung nach 30 Monaten, für die PRIIPs-Regeln nach 18 Monaten.

Für die Praxis heißt das: Die Unterscheidung, um die es in diesem Beitrag geht, bleibt vorerst eine Frage des Status und der Offenlegung — nicht eine Frage eines Verbots.

Quellen: Rat der Europäischen Union, Pressemitteilung „Retail investment strategy: Council and Parliament agree on package to empower consumers while boosting markets", 18.12.2025 (Seitenvermerk „Last review: 22 December 2025"); Europäisches Parlament, Legislative Observatory, Verfahrensakten 2023/0167(COD) und 2023/0166(COD), abgerufen am 16.10.2026.

Wie ich es halte: getrennte Verträge statt einer Bezeichnung

Ich bin kein Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34h GewO. Meine Gesellschaft AUTARK 360 GmbH hält eine Erlaubnis nach § 34f GewO in allen drei Kategorien und eine als Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1 GewO — und trenne Beratung und Vermittlung seit 2019 vertraglich voneinander.

Der rechtliche Rahmen dazu ist der oben beschriebene: § 34h GewO verlangt Ausschließlichkeit. Wer die Erlaubnis erhält, verliert die nach § 34f (§ 34h Abs. 1 Satz 6 GewO) und darf kein § 34f-Gewerbe mehr ausüben (§ 34h Abs. 2 Satz 1 GewO). Beides zugleich gibt es nicht.

Bei mir gibt es deshalb zwei Verträge und zwei Vergütungspfade, und beide liegen offen. Die Beratung — Struktur, Prüfung, Einordnung — läuft auf Honorarbasis: Sie wird vom Auftraggeber vergütet und ist mit ihrem Ergebnis abgeschlossen, auch wenn daraus nichts folgt. Kommt es zu einer Vermittlung, ist das ein eigener Vorgang mit eigener Vergütung, und was dabei fließt, wird nach § 17 FinVermV vor Vertragsschluss offengelegt. Beides zu trennen heißt nicht, dass im zweiten Pfad nichts fließt — es heißt, dass die Beratung nicht davon abhängt.

Meine Einschätzung — persönliche Bewertung, keine Rechtsauskunft. § 34h GewO wäre der klarere Titel. Ich habe ihn nicht genommen, weil die Ausschließlichkeit für die Art von Mandaten, die ich betreue, ein Problem wäre: Für Unternehmer, deren Vorhaben ohne eine anschließende Umsetzung nicht weiterkommen, wäre die reine Beratungsrolle eine Einschränkung, die ich nicht anbieten wollte. Das ist eine Abwägung, keine Rechtsfrage — man kann sie anders treffen, und viele treffen sie anders. Die Beratung wird durch das vereinbarte Honorar vergütet. Eine anschließende Vermittlung hat einen eigenen Vertrag und kann gesondert vergütet werden.

Warum das hier so ausdrücklich steht: Wer über Honorarberatung schreibt, sollte den eigenen Status nicht offenlassen. Die vier Regelungen oben sind nachprüfbar — meine Erlaubnisse sind es auch. Sie stehen mit ihren Nummern unter diesem Beitrag.

Häufige Fragen

Was ist Honorarberatung einfach erklärt?

Honorarberatung bedeutet, dass die Beratung von dem bezahlt wird, der sie in Auftrag gibt, und nicht vom Anbieter des Produkts. Der Begriff selbst ist rechtlich nicht geschützt. Verbindlich provisionsfrei ist die Beratung nur dort, wo eine der vier gesetzlichen Regelungen greift.

Welchen Status hat ein Berater, der provisionsfrei arbeiten muss?

Bei Finanzanlagen den des Honorar-Finanzanlagenberaters nach § 34h GewO, bei Versicherungen den des Versicherungsberaters nach § 34d Abs. 2 GewO — beides eigene Erlaubnisse. Bei Immobiliardarlehen greift § 34i Abs. 5 GewO an das Auftreten als unabhängiger Berater, bei Wertpapierdienstleistern § 64 Abs. 5 WpHG an eine Registereintragung.

Darf sich jeder Honorarberater nennen?

Eine Volltextsuche der Gewerbeordnung nach „Honorar" ergibt keine Bezeichnungsvorschrift. Ausdrücklich geschützt sind nach § 94 Abs. 1 WpHG die Bezeichnungen rund um die „Unabhängige Honorar-Anlageberatung". Daneben greifen § 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG, der unwahre Angaben über Status und Zulassung erfasst, und § 14 Abs. 1 FinVermV.

Wie erkenne ich, wie mein Berater vergütet wird?

Nach § 12 Abs. 1 Nr. 3, 3a und 5 FinVermV sind Status, Registrierungsnummer und Prüfmöglichkeit vor der ersten Anlageberatung oder -vermittlung grundsätzlich in Textform mitzuteilen. Auf Wunsch des Anlegers dürfen die Angaben zunächst mündlich erfolgen; dann sind sie nach § 12 Abs. 3 FinVermV unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform nachzureichen. § 12a FinVermV verlangt zusätzlich die Angabe, ob eine Vergütung vom Anleger verlangt wird oder Zuwendungen Dritter behalten werden dürfen.

Wie viele Honorarberater gibt es in Deutschland?

Mit Stand 1. Oktober 2026 waren 396 Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34h GewO und 336 Versicherungsberater nach § 34d Abs. 2 GewO registriert. Im BaFin-Register nach § 93 WpHG standen am 15. Oktober 2026 achtzehn Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Quelle: DIHK-Registerstatistiken, BaFin.

Ist Honorarberatung besser als Provisionsberatung?

Die Vergütungsform sagt, wer bezahlt — nicht, wie gut beraten wird. Beide Vergütungsmodelle haben eigene Interessenkonflikte. Sichtbare Kosten sind ein Vorteil der Honorarbasis; ob sie günstiger ist, hängt vom Beratungsaufwand und von den Produktkosten der Alternative ab. § 17a Abs. 1 Satz 3 FinVermV formuliert den Gedanken für Zuwendungen ausdrücklich.

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Rechts-, Steuer-, Versicherungs- oder Anlageberatung sowie keine konkrete Anlageempfehlung. Er stellt die Rechtslage allgemein dar; ob und in welcher Form sie eine bestimmte Beratungsbeziehung erfasst, hängt vom Einzelfall ab — insbesondere vom erteilten Status, seinem Umfang, der Vertragsgestaltung und den tatsächlich vereinbarten Vergütungen. Die als „Meine Einschätzung" gekennzeichneten Absätze geben meine persönliche Auffassung wieder und sind weder Rechtsauskunft noch Aussage über einen bestimmten Marktteilnehmer. Alle Angaben, Registerzahlen und Verfahrensstände beziehen sich auf den angegebenen Stand; Register werden laufend fortgeschrieben, und Gesetzgebungsverfahren sind nicht abgeschlossen, solange keine Verkündung vorliegt.

Risikohinweis: Die Vergütungsform einer Beratung sagt nichts über die Eignung oder das Risiko einer Anlage aus — diesen Gedanken formuliert § 17a Abs. 1 Satz 3 FinVermV für Zuwendungen ausdrücklich. Unternehmerische Sachwertinvestments, wie sie Gegenstand meiner Beratung sind, sind mit wirtschaftlichen und regulatorischen Risiken bis zum Totalverlust des eingesetzten Kapitals verbunden.

Ihr nächster Schritt

Sie fragen sich, unter welchem Status Ihre Beratung eigentlich läuft und welche Kosten dabei entstehen? Dann ist ein unabhängiges Strategiegespräch ein sinnvoller erster Schritt. Eingeladen ist zum Gespräch über diese Fragen — nicht zu einer Prüfung Ihres Einzelfalls.

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Quellen

Primärquellen — Normtexte (Abruf 16.10.2026)

Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.02.1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 20.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 215):

Weitere Normen:

Primärquellen — Register und Statistik (Abruf 16.10.2026)

Primärquellen — Aufsicht und EU (Abruf 16.10.2026)

Über den Autor

Marco Berardi, AUTARK 360 GmbH. Über 25 Jahre Erfahrung in der Beratung vermögender Privatkunden und Unternehmer. Beratung und Vermittlung sind seit 2019 getrennt. Erlaubnisinhaberin ist die AUTARK 360 GmbH: § 34f GewO (alle drei Kategorien), Registrierungsnummer D-F-153-791F-20, und Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1 GewO, Registrierungsnummer D-7MYR-IP0PJ-78; Erlaubnisbehörde IHK Rhein-Neckar, Eintragungen einsehbar im Vermittlerregister der IHKs.

AUTARK 360 GmbH · Spinnereistraße 3–7 · 68307 Mannheim · +49 621 46084910 · beratung@autark360.de · HRB 711061 AG Mannheim

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