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Pensionszusage für den Gesellschafter-Geschäftsführer: Warum heute die Gesamtstrategie entscheidet

Redaktion Autark
vor 1 Tag
10 Min. Lesezeit

Die Pensionszusage ist eines der ältesten und wirkungsvollsten Instrumente der Unternehmerversorgung — und eines der voraussetzungsreichsten. Der Grundgedanke überzeugt bis heute: Die GmbH sagt ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) eine Betriebsrente zu, bildet dafür Rückstellungen und mindert so den steuerpflichtigen Gewinn. Geld, das sonst an das Finanzamt ginge, arbeitet für die eigene Rente.

Über die Tragfähigkeit entscheidet allerdings nicht der Steuereffekt allein. Für den beherrschenden GGF kommen drei weitere Größen hinzu, die erst Jahre später sichtbar werden: wie die Zusage in der Bilanz steht, ob sie in der Insolvenz geschützt ist und was sie beim Verkauf des Unternehmens wert ist. Wer alle vier zusammen betrachtet, trifft eine andere Entscheidung als wer nur auf die Steuer schaut. Dieser Beitrag richtet sich an Unternehmer und Gesellschafter-Geschäftsführer, die eine bestehende Pensionszusage einordnen oder eine neue Zusage prüfen wollen. Er zeigt nüchtern, wo die Chancen und wo die Fallstricke liegen — ausdrücklich als Einordnung, nicht als Steuer- oder Rechtsberatung.

Was ist eine Pensionszusage? Direktzusage nach § 6a EStG

Eine Pensionszusage ist im Kern eine vertragliche Vereinbarung zwischen der GmbH und ihrem Geschäftsführer: Das Unternehmen verpflichtet sich, ihm später eine Betriebsrente zu zahlen. Fachlich ist sie — als Direktzusage — einer der fünf Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung (bAV) und ergänzt die gesetzliche Rentenversicherung um eine betriebliche Zusage des Arbeitgebers. Ihr Kennzeichen: Die GmbH verspricht die spätere Leistung unmittelbar selbst und finanziert sie intern über eine Pensionsrückstellung nach § 6a EStG, die durch jährliche Zuführungen aufgebaut wird. Der begünstigte Geschäftsführer hat damit einen unmittelbaren Rechtsanspruch gegen die Gesellschaft. Anders als bei Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds oder Unterstützungskasse steht kein externer Versorgungsträger dazwischen — die Finanzierung bleibt vollständig im Unternehmen, das zugleich Schuldner der Rente ist. Gerade in Kapitalgesellschaften wie der GmbH ist die Direktzusage an den Gesellschafter-Geschäftsführer verbreitet.

Genau hier liegt der Kern des Problems, den man verstehen muss, bevor man über Steuervorteile spricht: die doppelte Bewertung. Ein und dieselbe Verpflichtung wird in der Steuerbilanz und in der Handelsbilanz mit unterschiedlichen Zinssätzen bewertet — und das führt zu zwei sehr verschiedenen Zahlen.

  • In der Steuerbilanz schreibt § 6a Abs. 3 S. 3 EStG einen starren Rechnungszins von 6 % vor — unverändert seit 1982.

  • In der Handelsbilanz gilt ein marktnaher Durchschnittszins nach § 253 Abs. 2 HGB, den die Bundesbank monatlich veröffentlicht. Im August 2026 lag er bei 2,22 % (10-Jahres-Durchschnitt, 15 Jahre Restlaufzeit).

Ein niedrigerer Zins bedeutet einen höheren Barwert der Verpflichtung. Die handelsrechtliche Rückstellung fällt daher deutlich höher aus als die steuerliche. Die Folge sind latente Steuern (§ 274 HGB) und eine Ausschüttungssperre (§ 253 Abs. 6 HGB). Wie eine Direktzusage grundsätzlich in die betriebliche Altersversorgung eingebettet ist, behandelt mein Grundlagenbeitrag zur betrieblichen Altersvorsorge; hier geht es gezielt um die GGF-Perspektive.

Pensionszusage in der betrieblichen Altersversorgung: Voraussetzungen und Steuer

Welche Leistungen die Pensionszusage abdeckt

Die Pensionszusage umfasst typischerweise drei biometrische Risiken: Altersrenten, Invaliditätsleistungen bei Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und Hinterbliebenenleistungen für Ehepartner und Kinder. Ob und in welcher Höhe diese Versorgungsleistungen zugesagt werden, legt der Versorgungsvertrag fest — von der reinen Altersrente bis zum vollen Paket, wie es für Führungskräfte üblich ist.

Steuerliche Voraussetzungen für den GmbH-Geschäftsführer

Damit die Finanzverwaltung die Pensionszusage anerkennt, muss sie strenge Voraussetzungen erfüllen — und bei Gesellschafter-Geschäftsführern prüft das Finanzamt besonders streng. Die Zusage muss schriftlich und eindeutig formuliert sein (§ 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG). Sie muss einem Fremdvergleich standhalten, also dem entsprechen, was auch ein fremder, nicht am Unternehmen beteiligter Geschäftsführer erhalten würde. Und sie muss erdienbar sein: In der Regel muss die Zusage mindestens zehn Jahre vor dem vorgesehenen Rentenalter erteilt werden. Bei der Überversorgungsgrenze zählen Pensionszusage und gesetzliche Rentenversicherung zusammen — mehr als 75 Prozent der letzten Aktivbezüge erkennt das Finanzamt nicht an.

Besteuerung: nachgelagert ab Rentenbeginn

In der Anwartschaftsphase ist die aufgebaute Zusage für den Geschäftsführer lohnsteuer- und sozialabgabenfrei — anders als beim laufenden Gehalt fließt hier zunächst nichts zu, das versteuert würde. Die Beiträge zu einer Rückdeckungsversicherung sind für die GmbH Betriebsausgaben. Besteuert wird erst die spätere Leistung: Die Versorgungsleistung unterliegt im Versorgungsfall als Versorgungsbezug der Einkommensteuer nach § 19 EStG (nachgelagerte Besteuerung). Für die Zusage insgesamt gilt zudem das Betriebsrentengesetz.

Die drei Größen neben der Steuer

1. Die Bilanzlast: warum Steuer- und Handelsbilanz auseinanderlaufen

Der starre 6-%-Zins hält die steuerliche Rückstellung künstlich klein. Weil das aktuelle Marktzinsniveau weit darunter liegt, erkennt die Steuerbilanz einen erheblichen Teil der wirtschaftlich real bestehenden Verpflichtung schlicht nicht an. Der Spread zwischen den starren 6 % und den handelsrechtlichen 2,22 % beträgt derzeit rund 3,8 Prozentpunkte.

Wirtschaftlich heißt das: Die GmbH versteuert einen Ergebnisbestandteil, dem kein verfügbarer Ertrag gegenübersteht — fachlich einen Scheingewinn. Ein rein illustratives Schema macht es greifbar: Beträgt die marktnahe Verpflichtung 100, erkennt die Steuerbilanz bei 6 % nur etwa 60 an. Auf die Differenz von rund 40 fallen Körperschaft- und Gewerbesteuer an, obwohl dem kein verfügbarer Ertrag gegenübersteht. (Die Werte sind bewusst gerundet und illustrativ; der konkrete Effekt ergibt sich immer nur aus einem versicherungsmathematischen Gutachten für den Einzelfall.)

Der oft gehörte Einwand „aber die 6 % sind doch verfassungswidrig" trifft die Sache nicht ganz. Das Finanzgericht Köln hielt den Zins 2017 tatsächlich für verfassungswidrig und legte die Frage dem Bundesverfassungsgericht vor. Dieses verwarf die Vorlage 2023 jedoch als unzulässig — aus rein prozessualen Gründen (BVerfG, 28.07.2023 – 2 BvL 22/17). In einem weiteren Verfahren (BVerfG, 1 BvR 2267/23) gab das Gericht der Verfassungsbeschwerde zwar statt, äußerte sich zur Verfassungsmäßigkeit der Abzinsung aber ausdrücklich nicht. Die inhaltliche Frage bleibt damit offen, die 6 % gelten unverändert weiter. Anders als in mehreren Steuerblogs zu lesen, hat das Bundesverfassungsgericht die 6 % also nicht bestätigt — es hat in der Sache nicht entschieden. Ein „Freispruch" für den Zinssatz ist das gerade nicht, aber auch keine Entwarnung für Unternehmen.

2. Der Insolvenzschutz beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer

Ein verbreitetes Missverständnis betrifft die Absicherung. Viele GGF gehen davon aus, ihre Betriebsrente sei über den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) geschützt, so wie die Betriebsrenten ihrer Mitarbeiter. Für den beherrschenden GGF gilt das grundsätzlich nicht.

Der gesetzliche Insolvenzschutz greift nur für arbeitnehmerähnliche Personen (§ 17 Abs. 1 S. 2 BetrAVG). Der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer zählt nicht dazu — er ist vom PSVaG-Schutz ausgeschlossen. Ob der Schutz überhaupt greift, hängt entscheidend an der Gesellschafterstellung. Der Bundesgerichtshof hat die Abgrenzung 2019 präzisiert und ein „Vademecum" der Fallgruppen aufgestellt (BGH, 01.10.2019 – II ZR 386/17). Wie dieselbe Abgrenzung bei einer Unterstützungskasse wirkt, ist gesondert im Magazin beschrieben:

Fallgruppe

PSV-Schutz?

Allein-Geschäftsführer / Mehrheits-GF (> 50 %)

Nein

Genau 50 % oder 50-%-Sperrminorität

Nein

Mehrere Minderheits-GF, zusammen ≥ 50 %

Nein

Minderheits-GF allein, geringe Beteiligung

Ja

„Unwesentliche" Beteiligung (bis ~10 %)

offen (bislang Schutz)

Praktisch kann das bedeuten: Wird die GmbH insolvent, können Unternehmen und Altersversorgung zugleich betroffen sein — es sei denn, es existiert eine wirksam verpfändete Rückdeckung. Genau dieser Punkt ist so zentral, dass er einen eigenen Abschnitt verdient (siehe Annahme 2). Der PSVaG selbst haftet im Übrigen nur bis zu gesetzlichen Höchstgrenzen — 2026 bis zum Dreifachen der Bezugsgröße, also 11.865 Euro Monatsrente bzw. 1.423.800 Euro bei Kapitalleistungen. Für den geschützten Arbeitnehmer ist das relevant; den beherrschenden GGF betrifft es ohnehin nicht, weil er außen vor bleibt. Wie der Insolvenzschutz über eine Unterstützungskasse funktioniert, behandle ich in einem eigenen Beitrag.

3. Die Pensionszusage beim Firmenverkauf und in der Nachfolge

Die dritte Belastung zeigt sich oft erst beim Exit. Wer seine GmbH verkaufen will, stellt fest: Käufer übernehmen ein Unternehmen mit laufender GGF-Pensionszusage erfahrungsgemäß nur zurückhaltend. Beim üblichen Share Deal übernähme der Käufer die gesamte Pensionsverpflichtung — ein Risiko, das den Kaufpreis drücken oder den Deal scheitern lassen kann.

Hinzu kommt eine Bewertungslücke: Die niedrig ausgewiesene Steuerbilanz-Rückstellung (6 %) bildet die wirtschaftliche Last nur unvollständig ab. Die reale Ablösesumme, die ein Versicherer oder Pensionsfonds für die Übernahme verlangt — kalkuliert mit heutigen, niedrigen Zinsen und aktuellen Sterbetafeln —, liegt regelmäßig weit darüber. Wer einen Verkauf plant, sollte die Zusage daher früh und geordnet bereinigen, nicht erst in der Due-Diligence-Phase.

Zahlen und Zinssätze im Überblick

Größe

Wert

Rechtsgrundlage / Quelle

Stand

Steuerlicher Rechnungszins

6,0 % (starr)

§ 6a Abs. 3 S. 3 EStG (seit 1982)

09/2026

HGB-Abzinsung (10-J-Ø, 15 J. Restlaufzeit)

2,22 %

§ 253 Abs. 2 HGB; Bundesbank

August 2026

Spread (Ursache der Bilanzlast)

~3,8 Pp

Differenz der beiden Zinsen

August 2026

PSV-Beitragssatz

~1,2 ‰

PSVaG (2025er Satz; jährlich neu, Festsetzung Anfang November)

2025

PSV-Höchstgrenze Rente (3× Bezugsgröße)

11.865 €/Monat

§ 7 BetrAVG i.V.m. § 18 SGB IV

2026

PSV-Höchstgrenze Kapital

1.423.800 €

120× max. Monatsrente

2026

Überversorgungsgrenze

75 % der letzten Aktivbezüge

st. Rspr., BFH 28.04.2010 – I R 78/08

Wichtig: Der HGB-Wert von 2,22 % ist ein Monatswert (August 2026) und ändert sich laufend. Vor jeder konkreten Verwendung ist der dann aktuelle Bundesbank-Wert zu ziehen. Die 6 % sind starr, könnten aber durch Gesetzgeber oder eine erneute Vorlage in Karlsruhe künftig fallen. Auch der PSV-Beitragssatz ist eine Momentaufnahme: Der Satz für 2026 wird Anfang November festgesetzt, der PSVaG rechnet mit einem Wert oberhalb der 1,2 ‰ von 2025.

Fünf verbreitete Annahmen — und was tatsächlich gilt

Annahme 1: „Die Pensionszusage spart Steuern." Sie tut es — der Effekt ist durch die 6-%-Abzinsung aber strukturell gedeckelt. Die Differenz zur marktnahen Bewertung wird versteuert. Der Vorteil ist damit real, aber kleiner als das Bild vom „Geld, das für die Rente arbeitet" suggeriert.

Annahme 2: „Mein Geld ist sicher, ich habe ja eine Rückdeckungsversicherung." Die Rückdeckungsversicherung ist Vermögen der GmbH, nicht des GGF. In der Insolvenz fällt sie grundsätzlich in die Insolvenzmasse — es sei denn, sie ist wirksam an den GGF verpfändet (oder über ein CTA-Treuhandmodell gesichert). Für den beherrschenden GGF kann diese Verpfändung praktisch die zentrale Absicherung sein, weil der PSVaG hier grundsätzlich nicht einspringt. Ohne wirksame Verpfändung kann eine Rückdeckung weniger Sicherheit bieten, als sie auf den ersten Blick nahelegt.

Annahme 3: „Der PSV schützt meine Betriebsrente." Nur bei arbeitnehmerähnlichen Personen. Für den beherrschenden GGF greift der Schutz nach dem BGH-Vademecum nicht (siehe Tabelle oben).

Annahme 4: „Zur Not lässt sich die Zusage später einfach abfinden oder auslagern." Jeder Ausstieg ist steuerlich anspruchsvoll und im Detail fehleranfällig. Ein Verzicht auf eine werthaltige Anwartschaft gilt als verdeckte Einlage mit fiktivem Zufluss (BFH GrS, 09.06.1997 – GrS 1/94), eine unsaubere Abfindung als verdeckte Gewinnausschüttung — im schlimmsten Fall fällt Steuer an, ohne dass Liquidität fließt.

Annahme 5: „Die Zusage steht meinem Firmenverkauf nicht im Weg." Sie kann in Verkaufsverhandlungen tatsächlich zum entscheidenden Punkt werden (siehe oben).

Für wen die Pensionszusage (noch) sinnvoll ist — und für wen nicht

Die Pensionszusage ist kein pauschal schlechtes Instrument. Sie kann für den richtigen GGF weiterhin tragfähig sein — die Kriterien sind allerdings streng.

Wann sie trägt — und wann nicht

Eher tragfähig

Eher kritisch / nicht mehr zeitgemäß

Etablierte, ertragsstarke GmbH

Angespannte Bilanz

Langer Erdienungshorizont (≥ 10 Jahre bis zum Rentenalter)

Älterer GGF ohne ausreichenden Erdienungshorizont

Kongruent rückgedeckte und verpfändete Zusage

Keine oder nicht wirksam verpfändete Rückdeckung

Kein Exit geplant

Geplanter Unternehmensverkauf

Versorgung unter der 75-%-Grenze

Für neue Zusagen können versicherungsförmige Wege (etwa eine rückgedeckte Unterstützungskasse oder Direktversicherungslösungen) in vielen Fällen der geeignetere Weg sein, weil sie die Bilanz nicht belasten und den Insolvenzschutz anders lösen.

Auslagerungswege — mit ihren Fallstricken

Wer eine bestehende Zusage bereinigen will, hat mehrere Wege — jeder mit eigenen steuerlichen und arbeitsrechtlichen Fallstricken, die zwingend fachlich zu begleiten sind:

  • Pauschaldotierte Unterstützungskasse (§ 4d EStG): Bei einer Neuzusage werden Erdienbarkeit und vGA-Prüfung neu relevant.

  • Rentnergesellschaft: Der Betrieb wird von der Versorgungslast getrennt; das Bundesarbeitsgericht verlangt dafür eine hinreichende Kapitalausstattung (BAG, 11.03.2008 – 3 AZR 358/06).

  • Auslagerung auf einen Pensionsfonds mit Lohnsteuerfreiheit nach § 3 Nr. 66 EStG (auf unwiderruflichen Antrag; der Aufwand ist beim Arbeitgeber auf die dem Wirtschaftsjahr der Übertragung folgenden zehn Wirtschaftsjahre zu verteilen, § 4e Abs. 3 EStG).

  • Liquidationsversicherung bei Betriebsaufgabe.

  • Verzicht oder Abfindung: steuerlich der heikelste Weg (verdeckte Einlage / fiktiver Zufluss bzw. vGA-Risiko).

Risiken und offene Punkte

  • vGA-Risiko begleitet jede Zusage: fehlender Gesellschafterbeschluss, Verstöße gegen das Selbstkontrahierungsverbot (§ 181 BGB), Überversorgung über 75 %, unzureichende Erdienbarkeit oder eine unsaubere Abfindungsklausel können die steuerliche Anerkennung kippen.

  • Zins mit kurzer Haltbarkeit: Der HGB-Wert ändert sich monatlich; die starren 6 % können durch Gesetzgebung oder Rechtsprechung fallen.

  • Insolvenzrisiko des GGF selbst ohne wirksame Verpfändung.

  • Liquiditätsrisiko bei jeder Form der Auslagerung.

Konkrete Gestaltung, Bewertung und jeder Ausstieg gehören in die Hand von Steuerberater, Aktuar und Fachanwalt — dieser Beitrag ersetzt das nicht.

Rechts- und Steuerstand (Stand 09/2026)

Gesetze: § 6a EStG (Abs. 1 Nr. 3 Schriftform, Abs. 3 S. 3 6-%-Zins, Abs. 4 Nachholverbot); § 253 Abs. 2 und 6 HGB; §§ 1, 7, 17 BetrAVG; § 8 Abs. 3 S. 2 KStG (vGA); §§ 4d, 4e, 3 Nr. 66 EStG.

Rechtsprechung: BVerfG, 28.07.2023 – 2 BvL 22/17; FG Köln, 12.10.2017 – 10 K 977/17; BGH, 01.10.2019 – II ZR 386/17; BFH GrS, 09.06.1997 – GrS 1/94; BFH, 28.04.2010 – I R 78/08 (Überversorgung 75 %); BFH, 23.08.2017 – VI R 4/16; BAG, 11.03.2008 – 3 AZR 358/06.

BMF: 09.12.2016 (Mindestpensionsalter); 14.12.2012 (Probezeit); 01.08.1996 (Erdienbarkeit).

Häufige Fragen

Was ist eine Pensionszusage für den Gesellschafter-Geschäftsführer?

Eine Direktzusage: Die GmbH verspricht dem GGF selbst eine Betriebsrente und finanziert sie intern über eine Pensionsrückstellung nach § 6a EStG. Es steht kein externer Versorgungsträger dazwischen — das Unternehmen ist selbst Schuldner der Leistung.

Spart eine Pensionszusage wirklich Steuern?

Sie mindert den steuerpflichtigen Gewinn über die Rückstellung, aber der Effekt ist durch den starren 6-%-Rechnungszins gedeckelt. Weil die steuerliche Rückstellung dadurch klein bleibt, versteuert die GmbH einen Teil einer Verpflichtung, die wirtschaftlich höher ist — der Steuervorteil ist kleiner, als oft dargestellt.

Ist meine Pensionszusage über den PSV insolvenzgeschützt?

Für den beherrschenden GGF in der Regel nicht. Der gesetzliche Insolvenzschutz gilt nur für arbeitnehmerähnliche Personen (§ 17 Abs. 1 S. 2 BetrAVG). Allein- und Mehrheits-Geschäftsführer sind ausgeschlossen; besondere Bedeutung kommt daher einer wirksam verpfändeten Rückdeckungsversicherung zu.

Warum ist die Pensionszusage beim Firmenverkauf ein Problem?

Beim Share Deal übernimmt der Käufer die gesamte Pensionsverpflichtung. Die reale Ablösesumme liegt meist deutlich über der niedrig ausgewiesenen Steuerbilanz-Rückstellung. Das kann den Kaufpreis drücken oder den Verkauf verhindern — die Zusage sollte vor einem Exit geordnet bereinigt werden.

Was bedeutet die Zins-Diskrepanz zwischen 6 % und dem HGB-Zins?

Steuerlich wird die Verpflichtung mit starren 6 % abgezinst, handelsrechtlich mit einem marktnahen Zins (August 2026: 2,22 %). Der niedrigere Handelszins ergibt eine höhere Rückstellung. Die steuerliche Rückstellung bleibt niedriger — auf die Differenz zahlt die GmbH Steuern, obwohl kein verfügbarer Gewinn entsteht.

Kann ich eine bestehende Pensionszusage wieder loswerden?

Ja, über Auslagerung (Unterstützungskasse, Pensionsfonds, Rentnergesellschaft), Liquidationsversicherung oder Verzicht/Abfindung. Jeder Weg hat erhebliche steuerliche Fallstricke (verdeckte Einlage, verdeckte Gewinnausschüttung, fiktiver Zufluss) und gehört fachlich begleitet.

Lohnt sich eine neue Pensionszusage 2026 überhaupt noch?

Für eine ertragsstarke GmbH mit langem Erdienungshorizont, verpfändeter Rückdeckung und ohne Exit-Absicht kann sie tragfähig sein. Für viele Neuzusagen können versicherungsförmige Wege geeigneter sein, weil sie Bilanz und Insolvenzschutz anders lösen.

Rechtlicher Hinweis

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ist keine Rechts-, Steuer-, Versicherungs- oder Anlageberatung. Die konkrete Einordnung ist eine Frage des Einzelfalls — sie hängt unter anderem von Beteiligungsverhältnissen, Stimmrechten, Leitungsbefugnissen, Inhalt und Anlass der Zusage sowie von Veränderungen im Zeitablauf ab. Die dargestellten Zahlen und Zinssätze beziehen sich auf den angegebenen Stand und ändern sich — der handelsrechtliche Abzinsungssatz monatlich. Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung können sich weiterentwickeln. Ob und wie eine Pensionszusage in Ihrem Fall sinnvoll gestaltet, angepasst oder ausgelagert werden sollte, lässt sich nur individuell mit Steuerberater, Aktuar und Fachanwalt beurteilen. Stand: 07.09.2026.

Quellen

  • § 6a EStG: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__6a.html

  • § 253 HGB: https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__253.html

  • §§ 1, 7, 17 BetrAVG: https://www.gesetze-im-internet.de/betravg/

  • Deutsche Bundesbank – Abzinsungszinssätze § 253 Abs. 2 HGB (10-Jahresdurchschnitt), Stand August 2026: https://www.bundesbank.de/de/statistiken/geld-und-kapitalmaerkte/zinssaetze-und-renditen/abzinsungszinssaetze-gemaess-253-abs-2-hgb-10-jahresdurchschnitt-650678

  • BVerfG, 28.07.2023 – 2 BvL 22/17: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Downloads/DE/2023/07/lk20230728_2bvl002217.pdf

  • BGH, 01.10.2019 – II ZR 386/17 (PSV-Schutz GGF): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Aktenzeichen=II+ZR+386/17&Datum=01.10.2019&Gericht=BGH

  • BFH, 28.04.2010 – I R 78/08 (Überversorgung 75 %): https://www.bundesfinanzhof.de/en/entscheidungen/entscheidungen-online/

  • PSVaG (Beitrag, Höchstgrenzen): https://www.psvag.de/

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