Auslagerung der Pensionszusage: welche Wege es gibt — und was sie voraussetzen
Auf einen Blick: Pensionszusagen lassen sich auslagern — Dieser Beitrag stellt sechs Gestaltungswege und ihre Voraussetzungen vor. Keiner davon ist ein bloßer Vorgang der Bilanzierung. Der Übertragungswert bemisst sich nach dem Barwert, nicht nach der Steuerbilanz, und der Betriebsausgabenabzug kann sich über zehn Jahre strecken. Entscheidend ist, welches Modell zur Ausgangslage passt.
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt weder eine Rechts-, Steuer-, Versicherungs- noch eine Anlageberatung dar. Er berücksichtigt nicht Ihre persönliche Situation. Die konkrete Einordnung ist eine Frage des Einzelfalls.
Inhalt dieses Beitrags
Dieser Beitrag richtet sich an geschäftsführende Gesellschafter und Unternehmer, in deren Bilanz eine Pensionsrückstellung steht und die wissen wollen, welche Wege aus dieser Verpflichtung es gibt.
Wie dieser Beitrag gemeint ist. Die Auslagerung ist kein Notausgang und kein Fehlereingeständnis. Sie ist eine Strukturentscheidung, und sie ist gut vorbereitet fast immer besser als spät. Was sie schwierig macht, ist nicht die Rechtslage — die ist erstaunlich klar. Es ist die Lücke zwischen dem Wert, der in der Bilanz steht, und dem Betrag, den ein Übernehmer verlangt.
Der Nutzen dieser Einordnung liegt darin, dass sich diese Lücke vorher beziffern lässt.
Was ausgelagert wird — und was dabei tatsächlich übergeht
Ausgelagert wird die Versorgungsverpflichtung — nicht automatisch die Verantwortung. Je nach Weg geht die Zusage vollständig über, sie bleibt als Einstandspflicht bestehen, oder sie wandelt sich in eine Nebenpflicht um.
Die Auslagerung von Pensionszusagen erfolgt in der Praxis über einen Pensionsfonds, eine Unterstützungskasse, eine Rentnergesellschaft, die Übernahme durch einen neuen Arbeitgeber, die Übernahme bei Liquidation oder über Verzicht beziehungsweise Abfindung. Diese sechs Modelle unterscheiden sich nicht nur im Aufwand, sondern in der Rechtsfolge — und die ist bei jedem eine andere.
Eine Pensionszusage ist eine unmittelbare Versorgungszusage des Arbeitgebers — in der Sprache der betrieblichen Altersversorgung die Direktzusage. Die Gesellschaft verspricht die Leistung selbst und bildet dafür eine Pensionsrückstellung nach § 6a EStG. Die Grundlagen dieses Durchführungswegs und seine Belastungen sind ein Thema für sich und stehen ausführlich hier: Pensionszusage für den Gesellschafter-Geschäftsführer.
In größeren Unternehmen heißt derselbe Vorgang Auslagerung von Pensionsverpflichtungen; gemeint ist dasselbe. Ob eine einzelne Zusage an den Gesellschafter-Geschäftsführer oder ein ganzer Bestand an Pensionszusagen übertragen wird, ändert die Modelle nicht — nur ihren Umfang.
„Auslagerung" ist dabei ein Sammelbegriff für sehr verschiedene Vorgänge. Drei Grundformen lassen sich unterscheiden:
Der Schuldner wechselt. Ein Dritter übernimmt die Pensionsverpflichtung. Wird der Übertragungswert vollständig übertragen, erlischt die Zusage des früheren Arbeitgebers (§ 4 Abs. 6 BetrAVG).
Die Finanzierung wechselt, die Zusage bleibt. Das Versprechen bleibt beim Arbeitgeber; ein anderer Träger stellt die Mittel für die Versorgungsleistungen. Die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG bleibt bestehen.
Die Verpflichtung wird beendet. Verzicht oder Abfindung lösen sie auf — mit den weitreichendsten steuerlichen Folgen.
Eine vierte Möglichkeit, die oft mit der Auslagerung verwechselt wird, ist keine: Eine Rückdeckungsversicherung sichert die Pensionsverpflichtung nur wirtschaftlich ab. Sie ist Vermögen der Gesellschaft und fällt im Insolvenzfall in die Masse — geschützt ist der Berechtigte erst durch eine wirksame Verpfändung. Die Verpflichtung selbst bleibt dabei vollständig in der Bilanz.
Der Unterschied entscheidet über alles Weitere. Wer „auslagern" sagt und „loswerden" meint, kommt bei den meisten Wegen nicht an.
Warum der Ausstieg mehr kostet, als die Bilanz zeigt
Die Steuerbilanz rechnet mit einem gesetzlich festgeschriebenen Zins von 6,00 Prozent. Die handelsrechtliche Bewertung und die Kalkulation eines Übernehmers können davon abweichen. Der tatsächliche Übertragungsbetrag hängt neben dem Zins von den Leistungen und den übrigen versicherungsmathematischen Rechnungsgrundlagen ab.
§ 6a Abs. 3 Satz 3 EStG schreibt unverändert „einen Rechnungszinsfuß von 6 Prozent" vor. Handelsrechtlich sind Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen dagegen mit dem durchschnittlichen Marktzins der vergangenen zehn Geschäftsjahre abzuzinsen (§ 253 Abs. 2 Satz 1 HGB); die Deutsche Bundesbank gibt ihn monatlich bekannt.
Bewertungsebene | Rechnungszins | Grundlage |
Steuerbilanz | 6,00 % | § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG (fest) |
Handelsbilanz | 2,25 % | § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB, 10-Jahresdurchschnitt, angenommene Restlaufzeit 15 Jahre (Deutsche Bundesbank, Stichtag 30.09.2026) |

Die Spreizung zwischen Steuerzins und dem hier verwendeten HGB-Zins beträgt 3,75 Prozentpunkte. Bei sonst gleichen Annahmen steigt der Barwert, wenn der Rechnungszins sinkt. Der HGB-Zins ist jedoch ein geglätteter Bewertungszins, kein aktuelles Übernahmeangebot. Aus dem Vergleich lässt sich deshalb weder die konkrete Ablösesumme noch deren Abstand zur steuerlichen Rückstellung berechnen.
Und genau daran knüpft das Gesetz an. § 4 Abs. 5 BetrAVG bestimmt für die unmittelbare Zusage und für die Unterstützungskasse, dass der Übertragungswert dem Barwert der künftigen Versorgungsleistung entspricht; maßgebend sind „die Rechnungsgrundlagen sowie die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik". Die Steuerbilanz ist dabei ausdrücklich nicht der Maßstab.
Was das praktisch heißt: Die Zahl in der Bilanz beantwortet die Frage nicht, was die Auslagerung kostet. Sie beantwortet nur, wie viel Aufwand bisher steuerlich anerkannt wurde. Die erste sinnvolle Handlung ist deshalb keine Entscheidung, sondern eine Bewertung.
Sechs Wege — und was jeder von ihnen verlangt
Betriebsrentengesetz und Einkommensteuergesetz kennen sechs Wege aus einer bestehenden Zusage. Sie unterscheiden sich darin, wer künftig schuldet, ob die Berechtigten zustimmen müssen und was steuerlich passiert. In der Praxis werden sie auch als Auslagerungsmodelle bezeichnet; die Begriffe meinen dasselbe.
1 · Übertragung auf einen Pensionsfonds
Der Pensionsfonds übernimmt die Pensionsverpflichtung. Damit wird die Pensionsrückstellung beim Trägerunternehmen aufgelöst — sie verschwindet aus der Bilanz, und an ihre Stelle tritt der gezahlte Übertragungsbetrag. § 3 Nr. 66 EStG stellt die dafür erforderlichen Leistungen des Arbeitgebers beim Versorgungsberechtigten lohnsteuerfrei — vorausgesetzt, ein Antrag nach § 4e Abs. 3 EStG (oder § 4d Abs. 3 EStG, wenn eine Unterstützungskasse an den Pensionsfonds leistet) ist gestellt.
⚠️ Der Wortlaut ist enger, als er oft wiedergegeben wird. § 3 Nr. 66 EStG erfasst „Leistungen eines Arbeitgebers oder einer Unterstützungskasse an einen Pensionsfonds … zur Übernahme … durch den Pensionsfonds". Die Unterstützungskasse kommt darin vor — als Leistende, nicht als Ziel. Eine Übertragung auf eine Unterstützungskasse ist von dieser Steuerbefreiung nicht erfasst.
2 · Übertragung auf eine Unterstützungskasse
Die Kasse ist rechtlich selbständig und gewährt auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch (§ 1b Abs. 4 Satz 1 BetrAVG). Die Zuwendungen sind nach § 4d EStG als Betriebsausgaben abziehbar, allerdings nur innerhalb der dort gezogenen Grenzen; hinzu kommt die Überdotierungsschwelle des § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e KStG. Wie die Mechanik, die Dotierungsgrenzen und die Frage der Ausfinanzierung im Einzelnen funktionieren, steht ausführlich hier: Pauschaldotierte Unterstützungskasse im Detail.
Für eine Neuzusage über diesen Weg werden beim geschäftsführenden Gesellschafter die üblichen steuerlichen Prüfsteine wieder relevant — Erdienbarkeit, Angemessenheit, verdeckte Gewinnausschüttung.
3 · Ausgliederung auf eine Rentnergesellschaft
Die Versorgungsverbindlichkeiten werden umwandlungsrechtlich auf eine eigene Gesellschaft ausgegliedert, die den Betrieb nicht fortführt. Das Bundesarbeitsgericht hat den Weg 2008 ausdrücklich eröffnet und ihm zugleich seine Bedingung mitgegeben (BAG, 11.03.2008 – 3 AZR 358/06, amtlicher Leitsatz):
„Versorgungsverbindlichkeiten können durch umwandlungsrechtliche Ausgliederung auch auf eine Rentnergesellschaft übertragen werden. Einer Zustimmung der Versorgungsempfänger bedarf es nicht. Ihnen steht auch kein Widerspruchsrecht zu."
Und weiter:
„Eine unzureichende Ausstattung der Rentnergesellschaft führt zwar nicht zur Unwirksamkeit der partiellen Gesamtrechtsnachfolge, kann aber Schadenersatzansprüche auslösen. Den versorgungspflichtigen Arbeitgeber trifft grundsätzlich die arbeitsvertragliche Nebenpflicht, die Gesellschaft … so auszustatten, dass sie nicht nur die laufenden Betriebsrenten zahlen kann, sondern auch zu den gesetzlich vorgesehenen Anpassungen in der Lage ist."
Zwei Dinge stehen damit fest, und sie werden selten zusammen genannt. Die Zustimmung der Berechtigten ist nicht nötig — das ist der Vorteil dieser Möglichkeit. Der Maßstab für die Ausstattung ist aber nicht die laufende Rente, sondern die laufende Rente zuzüglich der Anpassungen nach § 16 BetrAVG. Und die Rechtsfolge einer zu dünnen Ausstattung trifft nicht die Rentnergesellschaft, sondern den ausgliedernden Arbeitgeber.
Dazu kommt eine gesetzliche Nachhaftung, die zeitlich weiter reicht als bei anderen Verbindlichkeiten. § 133 Abs. 3 Satz 1 UmwG lässt die Rechtsträger, denen eine Verbindlichkeit im Spaltungsvertrag nicht zugewiesen wurde, unter bestimmten Voraussetzungen weiter haften — begrenzt auf den Wert des ihnen zugeteilten Nettoaktivvermögens (Satz 2). Die Regelfrist beträgt fünf Jahre. Für Versorgungsverpflichtungen auf Grund des Betriebsrentengesetzes verlängert Satz 3 sie ausdrücklich: „beträgt die in Satz 1 genannte Frist zehn Jahre".
Wer eine Rentnergesellschaft in Betracht zieht, sollte also mit einer Bindung über ein Jahrzehnt rechnen — nicht mit einem Schnitt.
4 · Übernahme durch einen neuen Arbeitgeber
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann im Einvernehmen des früheren mit dem neuen Arbeitgeber und dem Berechtigten die Zusage übernommen oder der Übertragungswert übertragen werden (§ 4 Abs. 2 BetrAVG). Mit der vollständigen Übertragung erlischt die Zusage des früheren Arbeitgebers (§ 4 Abs. 6 BetrAVG).
Dieser Weg spielt bei Unternehmensnachfolge und Betriebsübergängen eine Rolle. Er verlangt drei Zustimmungen — die des früheren Arbeitgebers, die des neuen und die des Berechtigten.
Und hier gilt eine eigene Steuerbefreiung. § 3 Nr. 55 Satz 1 EStG stellt den Übertragungswert in den Fällen des § 4 Abs. 2 Nummer 2 und Abs. 3 BetrAVG steuerfrei; Satz 2 erstreckt das ausdrücklich auf den Fall, dass der Wert „vom ehemaligen Arbeitgeber oder von einer Unterstützungskasse an den neuen Arbeitgeber oder eine andere Unterstützungskasse geleistet wird". Die Leistungen bleiben nachgelagert steuerpflichtig, als hätte die Übertragung nicht stattgefunden (Satz 3).
⚠️ Die Befreiung knüpft an § 4 Abs. 2 Nummer 2 an — die Übertragung des Übertragungswerts. Für die schlichte Übernahme der Zusage nach Nummer 1 nennt § 3 Nr. 55 EStG sie nicht.
5 · Übernahme bei Liquidation
Wird die Betriebstätigkeit eingestellt und das Unternehmen liquidiert, kann eine Pensionskasse oder ein Lebensversicherer die Zusage ohne Zustimmung des Berechtigten übernehmen — vorausgesetzt, es ist sichergestellt, dass die Überschussanteile ab Rentenbeginn entsprechend § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG verwendet werden (§ 4 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG).
Im Markt heißt dieser Weg oft „Liquidationsversicherung" oder „Liquidationsdirektversicherung". Beides sind keine Gesetzesbegriffe — die Vorschrift, auf die es ankommt, ist § 4 Abs. 4 BetrAVG. Wer den Weg prüft, sollte nach der Norm fragen, nicht nach dem Produktnamen.
Der Weg ist an die Liquidation gebunden. Er steht nicht als allgemeines Bereinigungsinstrument zur Verfügung.
6 · Verzicht oder Abfindung
Der steuerlich empfindlichste Weg. Verzichtet ein Gesellschafter-Geschäftsführer auf eine bereits erdiente, werthaltige Anwartschaft, liegt darin nur dann keine verdeckte Einlage, wenn auch ein fremder Geschäftsführer unter sonst gleichen Umständen verzichtet hätte (BFH, 23.08.2017 – VI R 4/16, Leitsatz 1; Grundlage: BFH, Großer Senat, 09.06.1997 – GrS 1/94, BStBl II 1998, 307). Wurzelt die Zusage im Anstellungsvertrag, führt der Verzicht zu einem Lohnzufluss in Höhe des Teilwerts — Steuer kann also anfallen, ohne dass Liquidität fließt.
Der BFH ordnet das allerdings als Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit ein, sodass die Fünftelregelung nach § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 EStG in Betracht kommt (Leitsatz 3). Ob sie greift, ist eine Frage des Einzelfalls — aber sie gehört in jede Rechnung, die einen Verzicht durchspielt, bevor die Belastung als feststehend behandelt wird.
Arbeitsrechtlich ist die Abfindung eng begrenzt: Unverfallbare Anwartschaften bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses und laufende Leistungen dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 3 BetrAVG abgefunden werden. Absatz 2 erlaubt unter seinen weiteren Bedingungen eine Abfindung ohne Zustimmung bis zu 1,5 Prozent der monatlichen Bezugsgröße bei laufenden Leistungen beziehungsweise 18 Zehnteln bei Kapitalleistungen. Bei 3.955 Euro monatlicher Bezugsgröße im Jahr 2026 entspricht das rechnerisch 59,325 Euro Monatsrente beziehungsweise 7.119 Euro Kapital. Die Vorschrift enthält weitere Tatbestände: Absatz 4 betrifft beispielsweise während eines Insolvenzverfahrens erdiente Anwartschaftsteile bei vollständiger Betriebseinstellung und Liquidation. Die Kleinbetragsregel ist daher nicht die einzige Ausnahme.
Für den geschäftsführenden Gesellschafter kann hier etwas anderes gelten — dazu der übernächste Abschnitt.
Die sechs Wege nebeneinander
Weg | Wer schuldet danach | Zustimmung nötig? | Norm |
Pensionsfonds | Pensionsfonds | Berechtigter | § 3 Nr. 66 EStG · § 4e Abs. 3 EStG |
Unterstützungskasse | Kasse, Einstandspflicht bleibt | Berechtigter | § 1b Abs. 4 BetrAVG · § 4d EStG |
Rentnergesellschaft | Rentnergesellschaft, Nebenpflicht bleibt | nein | UmwG · BAG 3 AZR 358/06 |
Neuer Arbeitgeber | neuer Arbeitgeber | alle drei Beteiligten | § 4 Abs. 2 BetrAVG · § 3 Nr. 55 EStG |
Übernahme bei Liquidation | Pensionskasse / Lebensversicherer | nein | § 4 Abs. 4 BetrAVG |
Verzicht / Abfindung | niemand mehr | abhängig vom Tatbestand | § 3 BetrAVG · BFH GrS 1/94 |
Vereinfachte Übersicht, nicht abschließend — maßgeblich ist immer die konkrete Gestaltung. Quellen: BetrAVG, EStG, UmwG, BAG 11.03.2008 – 3 AZR 358/06; Wortlaute geprüft am 07.09.2026.
Die Zehn-Jahres-Regel: Zahlung und Abzug fallen auseinander
Wer die Übertragung auf einen Pensionsfonds über den Antrag nach § 4e Abs. 3 EStG abwickelt, zahlt sofort und zieht später ab. Sofort abziehbar ist nur der Betrag in Höhe der aufgelösten Rückstellung; der übersteigende Teil verteilt sich auf zehn Jahre.
Der Wortlaut ist präziser, als die verbreitete Kurzformel „über zehn Jahre verteilt" vermuten lässt. § 4e Abs. 3 Satz 1 EStG erlaubt den Abzug „erst in den dem Wirtschaftsjahr der Übertragung folgenden zehn Wirtschaftsjahren gleichmäßig verteilt" — im Jahr der Übertragung selbst also gar nicht.
Satz 3 macht daraus die eigentlich relevante Regel: Ist eine Pensionsrückstellung nach § 6a EStG gewinnerhöhend aufzulösen, können die Leistungen an den Pensionsfonds im Wirtschaftsjahr der Übertragung in Höhe der aufgelösten Rückstellung abgezogen werden; nur „der die aufgelöste Rückstellung übersteigende Betrag" wird auf die folgenden zehn Wirtschaftsjahre gestreckt.
Zahlung und steuerlicher Abzug sind getrennt zu berechnen. Unter den Voraussetzungen des § 4e Abs. 3 EStG wird der Aufwand oberhalb der aufgelösten Pensionsrückstellung auf die folgenden zehn Wirtschaftsjahre verteilt. Dieser Mehrbetrag hängt vom tatsächlichen Übertragungsbetrag und der Rückstellung ab; er lässt sich nicht allein aus der Differenz zwischen Steuer- und HGB-Zins ableiten.
⚠️ Und der Antrag ist unwiderruflich. § 4e Abs. 3 Satz 2 EStG bindet auch den Rechtsnachfolger. Wer einen Verkauf plant, trifft hier eine Entscheidung, die der Käufer erbt.
BFH-Verfahren VIII R 19/24: Ergebnis nicht verifiziert. Für die Aktualisierung dieses Beitrags am 09.10.2026 liegt kein verifizierter aktueller Ergebnisnachweis vor. Aus dem Verfahren wird deshalb hier weder eine neue Steuerbefreiung noch eine abschließende Aussage zur verdeckten Gewinnausschüttung abgeleitet. Vor einer konkreten Gestaltung ist der aktuelle Verfahrens- und Veröffentlichungsstand gesondert zu prüfen.
Für den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer ist das der Punkt, an dem sich die steuerliche Beurteilung dieses Weges noch bewegen kann.
Beim geschäftsführenden Gesellschafter gelten andere Regeln
Der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer steht nach ständiger Rechtsprechung außerhalb des persönlichen Schutzbereichs des Betriebsrentengesetzes. Das verschiebt beide Seiten der Rechnung: Er hat keinen gesetzlichen Insolvenzschutz — und einige Schranken des Gesetzes gelten für ihn dann ebenfalls nicht.
§ 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG erstreckt die §§ 1 bis 16 auf Personen, die nicht Arbeitnehmer sind. Der Bundesgerichtshof legt die Vorschrift seit 1980 einschränkend aus: Wer vermögens- und einflussmäßig so stark mit dem Unternehmen verbunden ist, dass er es wirtschaftlich als sein eigenes betrachten kann, gilt danach nicht als schutzbedürftig. Woran sich das im Einzelfall festmacht und wo die verbreitete 50-Prozent-Formel zu kurz greift, ist gesondert beschrieben: Unterstützungskasse und Insolvenzschutz beim Gesellschafter-Geschäftsführer.
Für die Auslagerung folgen daraus zwei Punkte.
Erstens: Schutzbereich und Beitragsgrundlage getrennt prüfen. § 10 Abs. 3 BetrAVG bezieht sich auf laufende Versorgungsleistungen und nach § 1b unverfallbare Versorgungsanwartschaften. Ob die Zusage eines Gesellschafter-Geschäftsführers unter den gesetzlichen Insolvenzschutz fällt, hängt zunächst vom persönlichen Geltungsbereich ab; die Aussage lässt sich nicht allein aus der Unverfallbarkeit ableiten. Zur Einordnung der Größenordnung: Der PSVaG-Beitragssatz betrug 2025 1,2 Promille. Für 2026 ist nach der am 09.10.2026 abgerufenen PSVaG-Übersicht die Festsetzung Anfang November vorgesehen; ein endgültiger Satz wird hier nicht genannt.
Zweitens: die Abfindungsschranke kann entfallen. § 3 BetrAVG spricht durchgehend vom Arbeitnehmer und gilt für Nicht-Arbeitnehmer nur über § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG. Fällt ein Gesellschafter-Geschäftsführer nach der Rechtsprechung nicht in den persönlichen Geltungsbereich, spricht regelmäßig viel dafür, dass für ihn auch das Abfindungsverbot nicht greift. Die Hürde liegt dann nicht mehr im Arbeitsrecht, sondern im Steuerrecht — verdeckte Gewinnausschüttung, verdeckte Einlage, fiktiver Zufluss.
Das bedeutet ausdrücklich nicht, dass die Abfindung damit ein einfacher Weg wäre. Es bedeutet, dass die Prüfung an einer anderen Stelle stattfindet, als die meisten Übersichten nahelegen. Die betriebsrentenrechtliche Einordnung ist zudem weder die steuerliche noch die sozialversicherungsrechtliche; die drei Rechtsgebiete grenzen unterschiedlich ab.
Was vor der Entscheidung geklärt sein sollte
Die folgenden Fragen lassen sich beantworten, bevor irgendein Weg gewählt wird. Sie sind der Unterschied zwischen einer Entscheidung und einem Angebot.
Zur Ausgangslage
Wie hoch ist der Barwert der Verpflichtung nach anerkannten versicherungsmathematischen Grundsätzen — und wie weit liegt er über der Steuerbilanz-Rückstellung?
Besteht eine Rückdeckungsversicherung, und ist sie wirksam verpfändet?
Liegt eine Anpassungsverpflichtung nach § 16 BetrAVG vor, und wie ist sie bisher bedient worden?
Handelt es sich um laufende Leistungen, um unverfallbare Anwartschaften oder um beides?
Zum gewählten Weg
Wer schuldet nach der Übertragung — und was bleibt beim bisherigen Arbeitgeber hängen?
Ist die Zustimmung der Berechtigten erforderlich, und ist sie realistisch zu bekommen?
Wird ein Antrag nach § 4e Abs. 3 EStG gestellt? Wenn ja: Ist bewusst, dass er unwiderruflich ist und den Rechtsnachfolger bindet?
Bei einer Rentnergesellschaft: Wie ist die Ausstattung bemessen — nur auf die laufenden Renten oder auch auf die Anpassungen?
Zur Wirkung
Wie verteilt sich der Betriebsausgabenabzug über die kommenden Jahre?
Wie verändert der Vorgang die Liquiditätsplanung im Übertragungsjahr?
Was sagt die Hausbank zur bilanziellen Wirkung — und ist das vorher besprochen?
Wenn ein Verkauf im Raum steht: Wie bewertet ein Käufer die Restverpflichtung?
Wer diese zwölf Fragen vor der Entscheidung stellt, gestaltet. Wer sie danach stellt, verwaltet ein Ergebnis.
Für wen welche Möglichkeit in Betracht kommt
Es gibt kein Modell, das immer trägt. Es gibt aber Konstellationen, in denen einzelne Möglichkeiten regelmäßig ausscheiden.
Konstellationen, in denen sich eine Auslagerung von Pensionsverpflichtungen häufig lohnt:
Ein Unternehmensverkauf ist geplant oder absehbar, und die Verpflichtung würde den Kaufpreis belasten.
Die Bilanzstruktur soll für Bank- oder Ratinggespräche entlastet werden.
Die Versorgung ist ausfinanziert oder lässt sich mit vertretbarem Liquiditätseinsatz ausfinanzieren.
Es gibt einen klaren Zeithorizont, innerhalb dessen der Aufwand verkraftbar ist.
Konstellationen, in denen sie eher nicht trägt:
Die Liquidität für den Übertragungswert steht nicht zur Verfügung — dann verlagert die Auslagerung ein Bilanzproblem in ein Liquiditätsproblem.
Der Betrieb soll fortgeführt werden und die Zusage ist wirksam rückgedeckt und verpfändet; dann ist der Handlungsdruck geringer, als er oft dargestellt wird.
Der Vorgang soll kurzfristig Steuer sparen. Der Abzug verteilt sich nach § 4e Abs. 3 EStG gerade nicht kurzfristig.
Die Risiken auf einen Blick
Liquiditätsrisiko. Der Übertragungswert richtet sich nach dem Barwert, nicht nach der Rückstellung. Die Differenz ist im Übertragungsjahr zu zahlen.
Zeitrisiko beim Abzug. Der die aufgelöste Rückstellung übersteigende Aufwand verteilt sich auf die dem Übertragungsjahr folgenden zehn Wirtschaftsjahre (§ 4e Abs. 3 EStG).
Bindungsrisiko. Der Antrag nach § 4e Abs. 3 EStG ist unwiderruflich und bindet den Rechtsnachfolger.
Fortbestehende Haftung. Bei der Rentnergesellschaft kann eine unzureichende Ausstattung Schadenersatzansprüche gegen den ausgliedernden Arbeitgeber auslösen (BAG 3 AZR 358/06). Hinzu kommt die gesetzliche Nachhaftung: für Versorgungsverpflichtungen nach dem Betriebsrentengesetz zehn Jahre statt der sonst geltenden fünf (§ 133 Abs. 3 Satz 3 UmwG).
Steuerrisiko bei Verzicht und Abfindung. Verdeckte Einlage, fiktiver Zufluss und verdeckte Gewinnausschüttung können dazu führen, dass Steuer anfällt, ohne dass Geld fließt.
Bewertungsrisiko. Ändern sich die Rechnungsgrundlagen zwischen Angebot und Vollzug, ändert sich der Übertragungswert.
Häufige Fragen
Was bedeutet Auslagerung der Pensionszusage?
Die Versorgungsverpflichtung wird auf einen anderen Träger übertragen oder beendet. Je nach Weg wechselt der Schuldner vollständig, oder die Zusage bleibt beim Arbeitgeber und nur die Finanzierung wechselt. Betriebsrentengesetz und Einkommensteuergesetz kennen dafür sechs Wege mit unterschiedlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
Welche Wege gibt es, eine Pensionszusage auszulagern?
Pensionsfonds, Unterstützungskasse, Rentnergesellschaft, Übernahme durch einen neuen Arbeitgeber, Übernahme bei Liquidation sowie Verzicht oder Abfindung. Sie unterscheiden sich darin, wer künftig schuldet, ob die Versorgungsberechtigten zustimmen müssen und wie der Aufwand steuerlich behandelt wird.
Warum kostet die Auslagerung mehr als die Rückstellung in der Bilanz?
Weil beide Größen mit verschiedenen Zinssätzen gerechnet werden. Die Steuerbilanz nutzt starre 6,00 Prozent (§ 6a Abs. 3 Satz 3 EStG), der Übertragungswert dagegen den Barwert nach anerkannten versicherungsmathematischen Regeln (§ 4 Abs. 5 BetrAVG). Je niedriger der Zins, desto höher der Barwert.
Ist die Auslagerung auf einen Pensionsfonds lohnsteuerfrei?
§ 3 Nr. 66 EStG stellt die Leistungen zur Übernahme durch einen Pensionsfonds beim Versorgungsberechtigten steuerfrei, wenn ein Antrag nach § 4e Abs. 3 oder § 4d Abs. 3 EStG gestellt ist. Die Vorschrift erfasst ausdrücklich die Übernahme durch den Pensionsfonds — nicht die Übertragung auf eine Unterstützungskasse.
Müssen die Versorgungsberechtigten der Auslagerung zustimmen?
Das hängt vom Weg ab. Bei der Ausgliederung auf eine Rentnergesellschaft ist nach dem Bundesarbeitsgericht keine Zustimmung erforderlich, ebenso wenig bei der Übernahme durch eine Pensionskasse oder einen Lebensversicherer im Liquidationsfall nach § 4 Abs. 4 BetrAVG. Die Übernahme durch einen neuen Arbeitgeber verlangt dagegen das Einvernehmen aller drei Beteiligten.
Was ist eine Rentnergesellschaft?
Eine Gesellschaft, auf die Versorgungsverbindlichkeiten ausgegliedert werden und die den Betrieb nicht fortführt. Das Bundesarbeitsgericht verlangt eine Ausstattung, die nicht nur die laufenden Renten, sondern auch die Anpassungen nach § 16 BetrAVG trägt. Eine zu geringe Ausstattung kann Schadenersatzansprüche gegen den ausgliedernden Arbeitgeber auslösen.
Kann ein Gesellschafter-Geschäftsführer seine Pensionszusage abfinden lassen?
Das Abfindungsverbot des § 3 BetrAVG gilt für Nicht-Arbeitnehmer nur über § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG. Steht ein Gesellschafter-Geschäftsführer nach der Rechtsprechung außerhalb dieses Schutzbereichs, spricht regelmäßig viel dafür, dass die Schranke für ihn nicht greift. Die steuerlichen Folgen bleiben davon unberührt.
Stand der Aktualisierung: 09.10.2026; HGB-Zins zum 30.09.2026. Der handelsrechtliche Abzinsungszins ist ein Monatswert der Deutschen Bundesbank und ändert sich laufend. Offene Verfahrensfragen sind ausdrücklich gekennzeichnet. Dieser Beitrag ist eine allgemeine Einordnung und keine Rechts-, Steuer-, Versicherungs- oder Anlageberatung; er ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls durch Steuerberater, Aktuar und Fachjurist. Ob und in welcher Form eine Auslagerung in Betracht kommt, hängt unter anderem ab von: Höhe und Struktur der Verpflichtung, Beteiligungs- und Leitungsverhältnissen, dem Bestehen und der Verpfändung einer Rückdeckung, der Liquiditätslage, der Fortführungsabsicht und dem Zeithorizont.
Ihr nächster Schritt
Ob eine Auslagerung trägt, entscheidet sich an den Punkten oben — an der Bewertung, an der Liquidität und an der Frage, was nach der Übertragung beim Unternehmen bleibt. Über diese Bedingungen spreche ich gern, bevor ein Weg gewählt wird.
Ich verdiene an der Beratung, nicht am Abschluss eines bestimmten Produkts. Beratung und Vermittlung halte ich seit 2019 getrennt.
Strategiegespräch vereinbaren. (honorarbasiert, produktunabhängig)
Weiterlesen im Magazin
Pauschaldotierte Unterstützungskasse im Detail — wie der Durchführungsweg funktioniert, der Kapital im Unternehmen hält
Vorteile der pauschaldotierten Unterstützungskasse — der Überblick
Unterstützungskasse und Insolvenzschutz beim Gesellschafter-Geschäftsführer — woran sich der persönliche Schutzbereich festmacht
Betriebliche Altersvorsorge für Arbeitgeber — die fünf Durchführungswege im Überblick
Quellen
§ 3 Nr. 66 EStG — https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3.html (Wortlaut geprüft 07.09.2026)
§ 4d Abs. 3 EStG — https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__4d.html (Wortlaut geprüft 07.09.2026)
§ 4e Abs. 3 EStG — https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__4e.html (Wortlaut geprüft 07.09.2026)
§ 6a Abs. 3 Satz 3 EStG — https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__6a.html
§ 3 BetrAVG (Abfindung) — https://www.gesetze-im-internet.de/betravg/__3.html (Wortlaut geprüft 07.09.2026)
§ 4 BetrAVG (Übertragung) — https://www.gesetze-im-internet.de/betravg/__4.html (Wortlaut geprüft 07.09.2026)
§ 16 BetrAVG (Anpassungsprüfung) — https://www.gesetze-im-internet.de/betravg/__16.html
§ 17 BetrAVG (Persönlicher Geltungsbereich) — https://www.gesetze-im-internet.de/betravg/__17.html
§ 1b Abs. 4 BetrAVG (Unterstützungskasse) — https://www.gesetze-im-internet.de/betravg/__1b.html
§ 10 Abs. 3 BetrAVG (Beitragsbemessungsgrundlage) — https://www.gesetze-im-internet.de/betravg/__10.html
§ 253 Abs. 2 HGB — https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__253.html
Deutsche Bundesbank, Abzinsungszinssätze gemäß § 253 Abs. 2 HGB, 10-Jahresdurchschnitt, Zeitreihe BBSDI.M.ABZINS10.R15, Stichtag 30.09.2026 — https://www.bundesbank.de/de/statistiken/geld-und-kapitalmaerkte/zinssaetze-und-renditen/abzinsungszinssaetze-gemaess-253-abs-2-hgb-10-jahresdurchschnitt-650682
BAG, Urteil vom 11.03.2008 – 3 AZR 358/06 (Rentnergesellschaft, Kapitalausstattung)
BFH, Großer Senat, Beschluss vom 09.06.1997 – GrS 1/94, BFHE 183, 187; BStBl II 1998, 307 (Forderungsverzicht, verdeckte Einlage)
BFH, Urteil vom 23.08.2017 – VI R 4/16, ECLI:DE:BFH:2017:U.230817.VIR4.16.0 (Verzicht auf werthaltige Anwartschaft: Fremdvergleich, Lohnzufluss in Höhe des Teilwerts, Fünftelregelung)
BGH, Urteil vom 01.10.2019 – II ZR 386/17 (persönlicher Geltungsbereich, Zusammenrechnung)
Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 (BGBl. 2025 I Nr. 278), Bezugsgröße
Über den Autor
Marco Berardi, Autark 360 GmbH. Über 25 Jahre Erfahrung in der Finanz- und Vermögensberatung. Beratung und Vermittlung sind seit 2019 getrennt.
§ 34f GewO (alle drei Kategorien) D-F-153-791F-20 · § 34d GewO D-7MYR-IP0PJ-78 · Handelsregister: Amtsgericht Mannheim, HRB 711061.
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